Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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abgewuͤrdigten  Feiertage,  nicht  allenthalben
genau  befolgt  werden;  daß  sich  die  Pfarrer
und  Gemeinden  eigenmaͤchtige  Abaͤnderungen
hierin  erlauben,  und  erstere  an  diesen  Tagen
solenne  Hochaͤmter  oder  sonst  feierlichen  Gottesdienst,
  oder  wenigst  die  Messe  zu  einer  auderen
  als  der  an  Werktagen  gewöhnlichen  Zeit
und  zwar  hauptsächlich  zu  jener,  in  welcher
sonst  an  Sonn;  und  Festtagen  der  Gowmesdienst
gepflogen  wird,  halten.

Die  königliche  Landesdirekrion  finder  sich  daher
  veranlaßt,  die  hierunter  gegebenen  gesezlichen
  Verfügungen  ernstlich  einzuschärfen.

Jeder  Pfarrer,  welcher  denselben  zuwider
an  einem  abgewürdigten  Feiertage  feierlichen
Gottesdienst  halten,  oder  gestatten,  die  Messe
absichtlich  zu  einer  an  Werktagen  ungewöhnlichen
  Zeit  lesen,  oder  sonst  eine,  ihrer  Art
und  Zeit  nach,  nur  für  Feiertage  bestimmte
Andachts=  Uebung  und  Kirchen-Handlung
vornehmen  wird,  soll  unnachsichtlich  mit  einer
Strafe  von  zwanzig  Reichsthalern  belest
werden.

Da  die  Feier  der  Patrozinien  gleichfalls
nur  an  den  Sonntagen  gestattet  ist,  so  sollen
die  Pfarrer  auch  in  Kontraventions=  Fällen
hierwider  einer  gleichen  Strafe  unterliegen.

Das  Spielen  und  Zechen  vor  dem  Eimritt
der  Abendstunden,  und  die  Abhaltung  einer
Tanzmusik  in  den  Wirthshäusern  an  selchen
Tagen  bleibt  strenge  verboten.  Die  Konnavenienten
  und  die  daran  theilnehmenden  Wirthe
sollen  zur  Strafe  gezegen  werden.  Da  diese
abgeschaften  Feiertage  fleißig  zu  den  Berufs=Arbeiten
  verwendet  werden  sollen,  so  soll  jeder

 

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Hausvater,  Handwerksmeister  und  Dienstherr,
welcher  seine  Untergebene  oder  Dienstboten  an
denselben  nicht  zur  Arbeit  anhalten  würde,
für  jeden  Uebertretungsfall  mit  einem  Gulden
zum  Armenfond  eines  jeden  Ortes,  und  eben
so  die  Gesellen  und  Dienstboten  im  Weigerungsfalle
  mit  angemessener  Serafe  belege
werden.

Sämrliche  Polizeibehörden  erhalten  den  Auftrag,
  diese  Verfügungen  genau  zu  vollziehen,
und  insbesondere  diejenigen  geistlichen  Personen
  sogleich  anzuzeigen,  welche  das  Verbot
rücksichtlich  des  Gorresdienstes  übertreten.

Bamberg  den  s.  Juni  13807.

Königliche  Landes-Direktion

von  Bamberg.
Freiherr  von  Stengel.
Sartorius.

Aufträgec.

 

An  sämtliche  königliche  Mautämter.
(Die  Jollbefreiung  der  subüzirten  Fürsten,  Grafen

und  Herren  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
In  der  durch  das  XIII.  Stuͤck  des  dießjährigen
  Regierungsblattes  bekannt  gemachten
koͤniglichen  Deklaratlon  vom  19.  Maͤrz  dieses
Jahres,  die  Bestimmung  der  kuͤnftigen  Verhaͤltnisse
  der  der  koͤniglichen  Baierischen  Souveraͤnitaͤt
  unterworfenen  Fuͤrsten,  Grafen  und
Herren  zu  den  verschieden  Zwelgen  der  Staats-Gewalt
  betreffend,  ist  sub  litera  H.  F.  13.
enthalten:  „daß  die  mediatisirten  Herren  die
ollbefreiung  von  allen  zu  ihrem  eigenen  Hausbedürfuisse
  erfodersichen  Konsumtibilien  ge: