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abgewuͤrdigten Feiertage, nicht allenthalben
genau befolgt werden; daß sich die Pfarrer
und Gemeinden eigenmaͤchtige Abaͤnderungen
hierin erlauben, und erstere an diesen Tagen
solenne Hochaͤmter oder sonst feierlichen Gottesdienst,
oder wenigst die Messe zu einer auderen
als der an Werktagen gewöhnlichen Zeit
und zwar hauptsächlich zu jener, in welcher
sonst an Sonn; und Festtagen der Gowmesdienst
gepflogen wird, halten.
Die königliche Landesdirekrion finder sich daher
veranlaßt, die hierunter gegebenen gesezlichen
Verfügungen ernstlich einzuschärfen.
Jeder Pfarrer, welcher denselben zuwider
an einem abgewürdigten Feiertage feierlichen
Gottesdienst halten, oder gestatten, die Messe
absichtlich zu einer an Werktagen ungewöhnlichen
Zeit lesen, oder sonst eine, ihrer Art
und Zeit nach, nur für Feiertage bestimmte
Andachts= Uebung und Kirchen-Handlung
vornehmen wird, soll unnachsichtlich mit einer
Strafe von zwanzig Reichsthalern belest
werden.
Da die Feier der Patrozinien gleichfalls
nur an den Sonntagen gestattet ist, so sollen
die Pfarrer auch in Kontraventions= Fällen
hierwider einer gleichen Strafe unterliegen.
Das Spielen und Zechen vor dem Eimritt
der Abendstunden, und die Abhaltung einer
Tanzmusik in den Wirthshäusern an selchen
Tagen bleibt strenge verboten. Die Konnavenienten
und die daran theilnehmenden Wirthe
sollen zur Strafe gezegen werden. Da diese
abgeschaften Feiertage fleißig zu den Berufs=Arbeiten
verwendet werden sollen, so soll jeder
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Hausvater, Handwerksmeister und Dienstherr,
welcher seine Untergebene oder Dienstboten an
denselben nicht zur Arbeit anhalten würde,
für jeden Uebertretungsfall mit einem Gulden
zum Armenfond eines jeden Ortes, und eben
so die Gesellen und Dienstboten im Weigerungsfalle
mit angemessener Serafe belege
werden.
Sämrliche Polizeibehörden erhalten den Auftrag,
diese Verfügungen genau zu vollziehen,
und insbesondere diejenigen geistlichen Personen
sogleich anzuzeigen, welche das Verbot
rücksichtlich des Gorresdienstes übertreten.
Bamberg den s. Juni 13807.
Königliche Landes-Direktion
von Bamberg.
Freiherr von Stengel.
Sartorius.
Aufträgec.
An sämtliche königliche Mautämter.
(Die Jollbefreiung der subüzirten Fürsten, Grafen
und Herren betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In der durch das XIII. Stuͤck des dießjährigen
Regierungsblattes bekannt gemachten
koͤniglichen Deklaratlon vom 19. Maͤrz dieses
Jahres, die Bestimmung der kuͤnftigen Verhaͤltnisse
der der koͤniglichen Baierischen Souveraͤnitaͤt
unterworfenen Fuͤrsten, Grafen und
Herren zu den verschieden Zwelgen der Staats-Gewalt
betreffend, ist sub litera H. F. 13.
enthalten: „daß die mediatisirten Herren die
ollbefreiung von allen zu ihrem eigenen Hausbedürfuisse
erfodersichen Konsumtibilien ge: