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Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet
werden. Im Uebrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das
bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.
§. 757 b.
Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintra-
gung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangs-
versteigerung und durch Zwangsverwaltung.
Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser Maßregeln allein
oder neben den übrigen ausgeführt werde.
Auf Grund eines Vollstreckungsbefehls findet die Eintragung einer
Sicherungshypothek nicht statt. Auf Grund eines anderen Schuldtitels
darf eine Sicherungshypothek nur für eine den Betrag von dreihundert
Mark übersteigende Forderung eingetragen werden; die Vorschriften
der §§. 4, 5 finden entsprechende Anwendung.
§. 757 c .
Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das
Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel
zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grund-
stück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der
Eintragung.
Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek
belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen
Grundstücke zu vertheilen; die Größe der Theile bestimmt der Gläubiger.
S. 757.
Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende
Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die
Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung an-
geordnet, so erwirbt der Eigenthümer des Grundstücks die Hypothek.
Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die
einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung
der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die
zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung erfolgt.
§. 757 e.
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch
ein besonderes Gesetz geregelt.
§. 757 f.
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, finden die Vor-