Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet 
werden. Im Uebrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das 
bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. 
§. 757 b. 
Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintra- 
gung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangs- 
versteigerung und durch Zwangsverwaltung. 
Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser Maßregeln allein 
oder neben den übrigen ausgeführt werde. 
Auf Grund eines Vollstreckungsbefehls findet die Eintragung einer 
Sicherungshypothek nicht statt. Auf Grund eines anderen Schuldtitels 
darf eine Sicherungshypothek nur für eine den Betrag von dreihundert 
Mark übersteigende Forderung eingetragen werden; die Vorschriften 
der §§. 4, 5 finden entsprechende Anwendung. 
§. 757 c .   
Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das 
Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel 
zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grund- 
stück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der 
Eintragung. 
Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek 
belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen 
Grundstücke zu vertheilen; die Größe der Theile bestimmt der Gläubiger. 
S. 757. 
Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende 
Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die 
Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung an- 
geordnet, so erwirbt der Eigenthümer des Grundstücks die Hypothek. 
Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die 
einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung 
der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die 
zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder 
Hinterlegung erfolgt. 
§. 757 e. 
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch 
ein besonderes Gesetz geregelt. 
§. 757 f.   
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die 
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, finden die Vor-
	        
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