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240. Hinter §. 779 werden folgende Vorschriften eingestellt:
§. 779a.
Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urtheil der Schuldner zur
Abgabe einer Willenserklärung verurtheilt, auf Grund deren eine Ein—
tragung in das Grundbuch oder das Schiffsregister erfolgen soll, so gilt
die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt.
§. 779b.
Soll auf Grund eines Urtheils, das eine Willenserklärung des
Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register
vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners
die Ertheilung der im §. 700 a bezeichneten Urkunden verlangen, soweit
er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.
§. 779c.
Ist der Schuldner zur Uebertragung des Eigenthums oder zur
Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache verurtheilt, so gilt
die Uebergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die
Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.
Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder
Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld
verurtheilt ist, für die Uebergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder
Rentenschuldbriefs.
§. 779d.
Auf einen Erwerb, der sich nach den §§. 779, 779 vollzieht,
finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu Gunsten derjenigen,
welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, Anwendung.
241. Im §. 780 werden hinter den Worten „des Offenbarungseides“ die Worte
eingeschaltet:
„in den Fällen der §§. 711, 7697.
242. Im § 781 wird
a) hinter Abs. 1 folgende Vorschrift als Abs. 2 eingestellt:
Die Anwesenheit des Gläubigers in dem Termin ist nicht
erforderlich.
b) der bisherige Abs. 2, jetzt Abs. 3, durch folgende Vorschriften ersetzt:
Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Leistung des
Eides, so ist von dem Gerichte durch Beschluß über den Wider—
spruch zu entscheiden. Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt