243.
245.
246.
247.
248.
— 317 —
der Rechtskraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht kann
jedoch die Eidesleistung vor Eintritt der Rechtskraft anordnen,
wenn bereits ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen ist.
Der §. 784 erhält folgenden Abs. 2:
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn seit der Eides-
leistung fünf Jahre verstrichen sind.
Der §. 795 erhält folgenden Abs. 2:
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn seit der Beendigung
der Haft fünf Jahre verstrichen sind.
Als §. 795 a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Das Vollstreckungsgericht hat ein Verzeichniß derjenigen Personen
zu führen, welche vor ihm den im §. 711 erwähnten Offenbarungseid
geleistet haben oder gegen welche wegen Verweigerung des Eides die
Haft angeordnet ist. Die Vollstreckung einer Haft ist in dem Ver-
zeichnisse zu vermerken, wenn sie sechs Monate gedauert hat.
Nach Ablauf der im §. 784 Abs. 2 oder der im §. 795 Abs. 2
bezeichneten Frist ist die Eintragung dadurch zu löschen, daß der Name
unkenntlich gemacht wird.
Die Einsicht des Verzeichnisses ist Jedem gestattet.
An die Stelle des §. 796 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen,
daß der Anspruch ein betagter oder ein bedingter ist, es sei denn, daß
der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts
der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswerth nicht hat.
Der §. 809 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die
Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehle bezeichneten
Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehle bezeichneten
Schuldner erfolgen soll.
Als §. 810 a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Die Vorschriften des §. 810 gelten auch für die Vollziehung des
Arrestes in ein Schiff, das im Schiffsregister eingetragen ist.
Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die Zwangsversteigerung des
Schiffes eingeleitet, so gilt die in diesem Verfahren erfolgte Beschlag-
nahme des Schiffes als erste Pfändung im Sinne des §. 727; die
Abschrift des Pfändungsprotokolls ist dem Vollstreckungsgericht ein-
zureichen.
Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des Gläubigers in das
Schiffsregister eingetragen; der nach §. 803 festgestellte Geldbetrag ist
Reichs= Gesetbl. 1898. 55