275. An die Stelle des §. 871 treten folgende Vorschriften:
§. 871.
Für die gerichtlichen Entscheidungen über die Ernennung oder
die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über das Erlöschen eines
Schiedsvertrags oder über die Anordnung der von den Schiedsrichtern
für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen ist das Amtsgericht
oder das Landgericht zuständig, welches in einem schriftlichen Schieds-
vertrag als solches bezeichnet ist, und in Ermangelung einer derartigen
Bezeichnung das Amtsgericht oder das Landgericht, welches für die
gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig sein würde.
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
§. 871 a.
Das im §. 871 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für die Klagen
zuständig, welche die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens,
die Aufhebung eines Schiedsspruchs oder die Erlassung des Vollstreckungs-
urtheils zum Gegenstande haben.
§. 871b.
Unter mehreren nach den §§. 871, 871 a zuständigen Gerichten
ist und bleibt dasjenige Gericht zuständig, an welches sich zuerst eine
Partei oder das Schiedsgericht (§. 865) gewendet hat.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Straßburg i. E., den 17. Mai 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.