Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

275. An die Stelle des §. 871 treten folgende Vorschriften: 
§. 871. 
Für die gerichtlichen Entscheidungen über die Ernennung oder 
die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über das Erlöschen eines 
Schiedsvertrags oder über die Anordnung der von den Schiedsrichtern 
für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen ist das Amtsgericht 
oder das Landgericht zuständig, welches in einem schriftlichen Schieds- 
vertrag als solches bezeichnet ist, und in Ermangelung einer derartigen 
Bezeichnung das Amtsgericht oder das Landgericht, welches für die 
gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig sein würde. 
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung 
erfolgen. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. 
Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 871 a. 
Das im §. 871 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für die Klagen 
zuständig, welche die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens, 
die Aufhebung eines Schiedsspruchs oder die Erlassung des Vollstreckungs- 
urtheils zum Gegenstande haben. 
§. 871b. 
Unter mehreren nach den §§. 871, 871 a zuständigen Gerichten 
ist und bleibt dasjenige Gericht zuständig, an welches sich zuerst eine 
Partei oder das Schiedsgericht (§. 865) gewendet hat. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Straßburg i. E., den 17. Mai 1898. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 

	        
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