Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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b) Die Bremse muß selbstthätig wirken, sobald der Zusammenhang der 
Bremsleitung aufgehoben wird. 
c) Die Bremsen müssen so beschaffen sein, daß sie in der nach §. 13 er- 
forderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient werden können. 
§. 23. 
Stärke der Züge. 
(1) Die Stärke der Züge richtet sich nach ihrer Fahrgeschwindigkeit. 
Personenzüge sollen nicht über 80 Wagenachsen stark sein. 
Diese Stärke ist bei einer Fahrgeschwindigkeit 
von 51 bis 60 Kilometer in der Stunde auf 60 Wagenachsen, 
von 61 bis 75 Kilometer in der Stunde auf 50 Wagenachsen, 
von mehr als 75 Kilometer in der Stunde auf 40 Wagenachsen ein- 
zuschränken. 
Güterzüge dürfen nicht mehr als 120 Wagenachsen stark sein. Es kann 
jedoch für einzelne Linien mit besonders günstigen Neigungs= und Richtungs- 
verhältnissen und vollständig ausreichenden Bahnhofsanlagen die Achsenzahl mit 
Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde bis auf 150 Wagenachsen erhöht werden. 
Die Stärke der Güterzüge ist einzuschränken bei einer Fahrgeschwindigkeit 
von 46 bis 50 Kilometer in der Stunde auf 100 Wagenachsen, 
von 51 bis 55 Kilometer in der Stunde auf 80 Wagenachsen, 
von 56 bis 60 Kilometer in der Stunde auf 60 Wagenachsen. 
Militärzüge und solche Güterzüge, welche fahrplanmäßig zur Personen- 
beförderung mitbenutzt werden, dürfen, sofern ihre Fahrgeschwindigkeit nicht über 
45 Kilometer in der Stunde beträgt, bis 110 Wagenachsen stark sein. 
(2) Züge, die mit durchgehender Bremse gefahren werden, dürfen höchstens 
60 Wagenachsen stark sein. 
§. 26. 
(2) b) für Güterzüge 
im Allgemeiien . . . . .. 45 Kilometer, 
unter besonders günstigen Verhältnissen mit Ge— 
nehmigung der Aufsichtsbehörde bei Einschrän— 
kung der Zugstärke (§. 23) bis zu . . ... . ... 60 Kilometer 
§. 33. 
Bildung der Züge. 
(1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß 
die im §. 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in demselben befindet 
und daß letztere thunlichst gleichmäßig vertheilt sind. Kommt auf einer Strecke 
eine Neigung von mehr als 5%% (1:200) ununterbrochen in einer Länge von 
1 000 Meter oder darüber vor, oder ist die gerade Verbindungslinie zwischen 
denjenigen zwei Punkten des Längenschnitts, welche bei 1000 Meter Entfernung 
den größten Höhenunterschied zeigen, stärker als 5%% (1:200) geneigt (§. 13/2b),
	        
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