Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Hauptschöffen  an  den  einzelnen  ordentlichen
Sitzungen  des  Jahres  Theil  nehmen,  wird  durch  Ausloosung  in  öffentlicher  Sitzung
des  Amtsgerichts  bestimmt.  Das  Loos  zieht  der  Amtsrichter.

Ueber  die  Ausloosung  wird  von  dem  Gerichtsschreiber  ein  Protokoll  auf—
genommen.

§.  46.

Der  Amtsrichter  setzt  die  Schöffen  von  ihrer  Ausloosung  und  von  den  Sitzungstagen,
  an  welchen  sie  in  Thätigkeit  zu  treten  haben,  unter  Hinweis  auf  die  gesetzlichen
  Folgen  des  Ausbleibens  in  Kenntniß.

In  gleicher  Weise  werden  die  im  Laufe  des  Geschäftsjahres  einzuberufender
Schöffen  benachrichtigt.

§.  47.

Eine  Aenderung  in  der  bestimmten  Reihenfolge  kann  auf  übereinstimmenden
Antrag  der  betheiligten  Schöffen  von  dem  Amtsrichter  bewilligt  werden,  sofern  die
in  den  betreffenden  Sitzungen  zu  verhandelnden  Sachen  noch  nicht  bestimmt  sind.
Der  Antrag  und  die  Bewilligung  sind  aktenkundig  zu  machen.

§.  48.

Wenn  die  Geschäfte  die  Anberaumung  außerordentlicher  Sitzungen  erforderlich
machen,  so  werden  die  einzuberufenden  Schöffen  vor  dem  Sitzungstage  in  Gemäßheit
des  §.  45  ausgeloost.

Erscheint  dies  wegen  Dringlichkeit  unthunlich,  so  erfolgt  die  Ausloosung  durch
den  Amtsrichter  lediglich  aus  der  Zahl  der  am  Sitze  des  Gerichts  wohnenden  Hülfsschöffen.
  Die  Umstände,  welche  den  Amtsrichter  hierzu  veranlaßt  haben,  sind  aktenkundig
  zu  machen.

§.  49.

Wird  zu  einzelnen  Sitzungen  die  Zuziehung  anderer  als  der  zunächst  berufenen
Schöffen  erforderlich,  so  erfolgt  dieselbe  aus  der  Zahl  der  Hülfsschöffen  nach  der
Reihenfolge  der  Jahresliste.

Würde  durch  die  Berufung  der  letzteren  eine  Vertagung  der  Verhandlung  oder
eine  erhebliche  Verzögerung  ihres  Beginnes  nothwendig,  so  sind  die  nicht  am  Sitze
des  Gerichts  wohnenden  Hülfsschöffen  zu  übergehen.

§.  50.

Erstreckt  sich  die  Dauer  einer  Sitzung  über  die  Zeit  hinaus,  für  welche  der
Schöffe  zunächst  einberufen  ist,  so  hat  er  bis  zur  Beendigung  der  Sitzung  seine
Amtsthätigkeit  fortzusetzen.

§.  51.

Die  Beeidigung  der  Schöffen  erfolgt  bei  ihrer  ersten  Dienstleistung  in  öffent—

licher  Sitzung.  Sie  gilt  für  die  Dauer  des  Geschäftsjahres.