Volltext : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Eilfter  Abschnitt.
Gewaͤhr  der  Verfassung.  Verypflichtung  der  Staatsdiener  auf  dieselbe.
  Verantwortlichkeit  des  Ministeriums.

.  119.
Das  gegenwärtige  Versohlungsgesetz  ist  sür  alle  Londesangehörlge  nach  selner  Verkünolgung
  durch  den  Landesfürsten  verbindlich.

.  120.

Vor  Ausübung  der  verfassungsmäßigen  Regserungsrechte  leistec  der  Landesfürst  bel  dem
Regierungsantricte  vor  der  versammelten  Volksverkretung  das  eidliche  Gelöbnig,  die  Verfollung
  des  Seaates  ausreche  zu  erhalten  und  in  Uebereinstimmung  mit  derselben  und  den
Gesetzen  zu  regleren.

Ueber  diese  Handlung  wird  ein  förmliches,  von  dem  Fürsien  mitzuvollziehendes  Proéokoll
  ausgenommen  und  im  Landkaggarchive  niedergelegt.

Dieselbe  flicht  liegt  dem  Regierungsverweser  beim  Antrikte  der  Regentschafe  ob.  Bis
zur  Eidesleistung  von  Seiten  des  Füesten  oder  von  Seiten  des  Regierungsverwesers  werden
  die  verfassungsmäßigen  Rechte  des  Regencen  von  dem  verantwortlichen  Ministerlum
ausgeübt.

121.

Alle  Staatsdiener  und  Beamteten,  alle  Magistrate  und  Octögerichte  schwören  jetzt  und
künfeig  bei  der  Austellung  auf  gewissenhafte  Beobacheung  der  Landesverfassung.

Das  Militaik  wird  ebensalls  auf  die  Versassung  vereider.

.  122.
Alle  Landesangehörigen  sind  bei  ihrer  Aufnahme  in  das  Bürcger=  und  Gemeindereche
verbunden,  solgenden  Eid  zu  leisten:
„Ich  schwöre  Treue  dem  Landesfürsten,  Gehorsam  dem  Gesehe  und  Beobachtung
der  Landesverfassung!“

(.  123.  ·
JedckStqqtodlenekheimfü-New-sep-uanerfassimgsmäßigkeitscineccmtllcheu
Thaͤtigkelt.
g.  124.
Die  von  dem  Fuͤrsten  ausgehenden  Verfuͤgungen  sind  von  einem  Mitgliede  des  Ministeriums
  zu  kontrasigniren.
Dasselbe  ist  dafuͤr  verantworilich,  daß  kelne  von  ihm  kontrasignirte  oder  von  ihm  unterschriebene
  Verfügung  eine  Verlehung  des  Verfassungsgesehes  enthält.
Diese  Veranwortlichkeit  kann  durch  Befehle  des  Fürsten  nicht  ausgehoben  oder  vermindert
  werden.