42 Die Grenzen des Disciplinar-Strafrechtes.
Die richtige Beantwortung der aufgeworfenen Frage setzt eine
genaue Unterscheidung der strafbaren Handlungen in Verbrechen,
Vergehen und Disciplinar-Übertretungen voraus.
I.
Das Militär-Strafgesetz unterscheidet Militär-Verbrechen und Vergehen,
Verbrechen wider die Kriegsmacht des Staates und gemeine
Verbrechen und Vergehen.
Die Militär-Verbrechen und Vergehen sind ein Bruch der Militär-Standespflichten:
der Treue, des Gehorsams, der Tapferkeit und der
Wachsamkeit. Militär-Delicte sind: Subordinations -Verletzung, Desertion,
Feigheit, Selbstbeschädigung und andere. Eines solchen Delictes
können sich nur Soldaten, da nur sie die Kriegsartikel beschworen
haben, schuldig machen.
Die gemeinen Verbrechen und Vergehen sind strafbare Handlungen,
welche gegen die staatliche und bürgerliche Ordnung begangen
werden, als: Hochverrath, Mord, Raub, Diebstahl u. s. w. Der Soldat
ist ebenfalls Bürger und muss die bestehenden Gesetze beobachten.
Im allgemeinen haben die Rechtsverletzungen des Soldaten hier denselben
Charakter wie die des Nichtsoldaten, weshalb auch im ganzen
das Militär-Strafgesetz über gemeine Verbrechen und Vergehen mit
dem Civil-Strafgesetze übereinstimmt. Allein es gibt unter den gemeinen
Verbrechen (Vergehen) solche Delicte, welche, wenn sie von einem Soldaten
begangen werden, zur Erhaltung der Disciplin strenger zu bestrafen
sind, als wenn sie von Nichtsoldaten begangen werden.
Dies ist der Fall beim Hochverrath, dann beim Diebstahl, wenn
derselbe im Dienste, oder zum Nachtheil eines Kameraden, eines Vorgesetzten
oder Untergebenen begangen wird, dann bei Veruntreuungen
im Dienste, bei Schlägereien unter Soldaten u. s. w. Alle diese Delicte,
welche mit dem Dienste im Zusammenhange stehen, nennen wir militärisch-qualificierte
gemeine Verbrechen oder Vergehen.¹)
Verbrechen wider die Kriegsmacht des Staates sind jene Verbrechen,
deren unmittelbares Object die Kriegsmacht ist. Unser Gesetz
erklärt als diese Verbrechen: 1. Die unbefugte Werbung; 2. die Verleitung
oder Hilfeleistung zur Verletzung eidlicher Militär- Dienstverpflichtung;
3. die Ausspähung und andere gegen die Kriegsmacht des
Staates gerichtete Handlungen.
Sowohl die Verbrechen als die Vergehen sind Verletzungen der
¹) Dass sich die Competenz der Militärgerichte auf alle strafbaren Handlungen
der Soldaten zu erstrecken hat, habe ich bereits in meinem „Militär-Privatrecht“,
S. 15, ausgeführt.