Full text : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

42  Die  Grenzen  des  Disciplinar-Strafrechtes.

Die  richtige  Beantwortung  der  aufgeworfenen  Frage  setzt  eine
genaue  Unterscheidung  der  strafbaren  Handlungen  in  Verbrechen,
Vergehen  und  Disciplinar-Übertretungen  voraus.

I.

Das  Militär-Strafgesetz  unterscheidet  Militär-Verbrechen  und  Vergehen,
  Verbrechen  wider  die  Kriegsmacht  des  Staates  und  gemeine
Verbrechen  und  Vergehen.

Die  Militär-Verbrechen  und  Vergehen  sind  ein  Bruch  der  Militär-Standespflichten:
  der  Treue,  des  Gehorsams,  der  Tapferkeit  und  der
Wachsamkeit.  Militär-Delicte  sind:  Subordinations  -Verletzung,  Desertion,
  Feigheit,  Selbstbeschädigung  und  andere.  Eines  solchen  Delictes
können  sich  nur  Soldaten,  da  nur  sie  die  Kriegsartikel  beschworen
haben,  schuldig  machen.

Die  gemeinen  Verbrechen  und  Vergehen  sind  strafbare  Handlungen,
  welche  gegen  die  staatliche  und  bürgerliche  Ordnung  begangen
werden,  als:  Hochverrath,  Mord,  Raub,  Diebstahl  u.  s.  w.  Der  Soldat
ist  ebenfalls  Bürger  und  muss  die  bestehenden  Gesetze  beobachten.
Im  allgemeinen  haben  die  Rechtsverletzungen  des  Soldaten  hier  denselben
  Charakter  wie  die  des  Nichtsoldaten,  weshalb  auch  im  ganzen
das  Militär-Strafgesetz  über  gemeine  Verbrechen  und  Vergehen  mit
dem  Civil-Strafgesetze  übereinstimmt.  Allein  es  gibt  unter  den  gemeinen
Verbrechen  (Vergehen)  solche  Delicte,  welche,  wenn  sie  von  einem  Soldaten
  begangen  werden,  zur  Erhaltung  der  Disciplin  strenger  zu  bestrafen
  sind,  als  wenn  sie  von  Nichtsoldaten  begangen  werden.

Dies  ist  der  Fall  beim  Hochverrath,  dann  beim  Diebstahl,  wenn
derselbe  im  Dienste,  oder  zum  Nachtheil  eines  Kameraden,  eines  Vorgesetzten
  oder  Untergebenen  begangen  wird,  dann  bei  Veruntreuungen
im  Dienste,  bei  Schlägereien  unter  Soldaten  u.  s.  w.  Alle  diese  Delicte,
welche  mit  dem  Dienste  im  Zusammenhange  stehen,  nennen  wir  militärisch-qualificierte
  gemeine  Verbrechen  oder  Vergehen.¹)
Verbrechen  wider  die  Kriegsmacht  des  Staates  sind  jene  Verbrechen,
  deren  unmittelbares  Object  die  Kriegsmacht  ist.  Unser  Gesetz
erklärt  als  diese  Verbrechen:  1.  Die  unbefugte  Werbung;  2.  die  Verleitung
  oder  Hilfeleistung  zur  Verletzung  eidlicher  Militär-  Dienstverpflichtung;
  3.  die  Ausspähung  und  andere  gegen  die  Kriegsmacht  des
Staates  gerichtete  Handlungen.

Sowohl  die  Verbrechen  als  die  Vergehen  sind  Verletzungen  der

¹)  Dass  sich  die  Competenz  der  Militärgerichte  auf  alle  strafbaren  Handlungen
der  Soldaten  zu  erstrecken  hat,  habe  ich  bereits  in  meinem  „Militär-Privatrecht“,
S.  15,  ausgeführt.