Vom 31. Januar 1850. 145
Artikel 40. Die Errichtung von Lehen ist untersagt. Der
in bezug auf die vorhandenen Lehen noch bestehende Lehnsverband
soll durch gesetzliche Anordnung aufgelöst werden1).
Artikel 41. Die Bestimmungen des Artikels 40 finden auf
Thronlehen und auf die außerhalb des Staates liegenden Lehen
keine Anwendung:).
Artikel 423). Ohne Entschädigung bleiben aufgehoben nach
Maßgabe der ergangenen besonderen Gesetze 4:
1. das mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene Recht
der Ausübung oder Ubertragung der richterlichen Gewalt
(Titel VI der Verfassungs-Urkunde) und die aus diesem
Rechte fließenden Exemtionen und Abgaben;
1) Diese Fassung beruht auf dem Gesetz vom 5. Juni 1852 (GS. S. 319) Art. 2.
In der Berfassungsurkunde lautete der Art. 40: „Die Errichtung von Lehn und die
Stiftung von Familien-Fideikommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und
Familien-Fideikommisse sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigentum
umgestaltet werden. Auf Familien-Stiftungen finden diese Bestimmungen keine
Anwendung.“
2) Diese Fassung gab dem Art. 41 das in der vorhergehenden Anm. gedachte
Gesetz Art. 3. — Art. 41 lautete ursprünglich in der Verfassungsurkunde:
„Vorstehende Bestimmungen (Artitel 40) finden auf die Thronlehen, das
Königliche Haus und Prinzliche Fideikommiß, sowie auf die außerhalb des Staates
belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und Fideikommisse,
insofern letztere durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet sind, zurzeit
keine Anwendung. Die Rechtsverhältnisse derselben sollen durch besondere Gesetze
geordnet werden.“
3) Art. 42 beruht auf Gesetz vom 14. April 1856 (GS. S. 353); Art. 42 der
Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 lautete:
„Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigentum unterliegt keinen
anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Teilbarkeit
des Grundeigentums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet.
Für die tote Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben
und über sie zu verfügen, zuläsfig.
Aufgehoben ohne Entschädigung sind:
1. die Gerichtsberrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Gewalt,
sowie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Privilegien;
2. die aus diesen Befuqnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erbuntertänigkeit,
der fruheren Steuer= und Gewerbeverfassung herstammenden
Verpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten
weg, welche den bisherigen Berechtigten dafüur oblagen. ·
Bei erblicher Uberlassung eines Grundstückes ist nur die UÜbertraqung des
vollen Eigentums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer Zins vorbehalten
werden.
beh * weitere Ausführung dieser Bestimmungen bleibt besonderen Gesetzen vorchalten.“
4) Val. Ges., betr. die Ablösung der Reallasten und die Requlierung der gutsherrlichen
und bäuerlichen Verhältnisse vom 2. März 1850 (GS. S. 77).
Stier-Somso Preußisches Staatsrecht II. 10