Full text : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

Vom  31.  Januar  1850.  145

Artikel  40.  Die  Errichtung  von  Lehen  ist  untersagt.  Der
in  bezug  auf  die  vorhandenen  Lehen  noch  bestehende  Lehnsverband
soll  durch  gesetzliche  Anordnung  aufgelöst  werden1).

Artikel  41.  Die  Bestimmungen  des  Artikels  40  finden  auf
Thronlehen  und  auf  die  außerhalb  des  Staates  liegenden  Lehen
keine  Anwendung:).

Artikel  423).  Ohne  Entschädigung  bleiben  aufgehoben  nach
Maßgabe  der  ergangenen  besonderen  Gesetze  4:

1.  das  mit  dem  Besitze  gewisser  Grundstücke  verbundene  Recht
der  Ausübung  oder  Ubertragung  der  richterlichen  Gewalt
(Titel  VI  der  Verfassungs-Urkunde)  und  die  aus  diesem
Rechte  fließenden  Exemtionen  und  Abgaben;

1)  Diese  Fassung  beruht  auf  dem  Gesetz  vom  5.  Juni  1852  (GS.  S.  319)  Art.  2.
In  der  Berfassungsurkunde  lautete  der  Art.  40:  „Die  Errichtung  von  Lehn  und  die
Stiftung  von  Familien-Fideikommissen  ist  untersagt.  Die  bestehenden  Lehen  und
Familien-Fideikommisse  sollen  durch  gesetzliche  Anordnung  in  freies  Eigentum
umgestaltet  werden.  Auf  Familien-Stiftungen  finden  diese  Bestimmungen  keine
Anwendung.“

2)  Diese  Fassung  gab  dem  Art.  41  das  in  der  vorhergehenden  Anm.  gedachte
Gesetz  Art.  3.  —  Art.  41  lautete  ursprünglich  in  der  Verfassungsurkunde:

„Vorstehende  Bestimmungen  (Artitel  40)  finden  auf  die  Thronlehen,  das
Königliche  Haus  und  Prinzliche  Fideikommiß,  sowie  auf  die  außerhalb  des  Staates
belegenen  Lehen  und  die  ehemals  reichsunmittelbaren  Besitzungen  und  Fideikommisse,
  insofern  letztere  durch  das  deutsche  Bundesrecht  gewährleistet  sind,  zurzeit
keine  Anwendung.  Die  Rechtsverhältnisse  derselben  sollen  durch  besondere  Gesetze
geordnet  werden.“

3)  Art.  42  beruht  auf  Gesetz  vom  14.  April  1856  (GS.  S.  353);  Art.  42  der
Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850  lautete:

„Das  Recht  der  freien  Verfügung  über  das  Grundeigentum  unterliegt  keinen
anderen  Beschränkungen,  als  denen  der  allgemeinen  Gesetzgebung.  Die  Teilbarkeit
  des  Grundeigentums  und  die  Ablösbarkeit  der  Grundlasten  wird  gewährleistet.

Für  die  tote  Hand  sind  Beschränkungen  des  Rechts,  Liegenschaften  zu  erwerben
und  über  sie  zu  verfügen,  zuläsfig.

Aufgehoben  ohne  Entschädigung  sind:

1.  die  Gerichtsberrlichkeit,  die  gutsherrliche  Polizei  und  obrigkeitliche  Gewalt,

sowie  die  gewissen  Grundstücken  zustehenden  Hoheitsrechte  und  Privilegien;

2.  die  aus  diesen  Befuqnissen,  aus  der  Schutzherrlichkeit,  der  früheren  Erbuntertänigkeit,

  der  fruheren  Steuer=  und  Gewerbeverfassung  herstammenden
Verpflichtungen.

Mit  den  aufgehobenen  Rechten  fallen  auch  die  Gegenleistungen  und  Lasten
weg,  welche  den  bisherigen  Berechtigten  dafüur  oblagen.  ·

Bei  erblicher  Uberlassung  eines  Grundstückes  ist  nur  die  UÜbertraqung  des
vollen  Eigentums  zulässig;  jedoch  kann  auch  hier  ein  fester  ablösbarer  Zins  vorbehalten
  werden.

beh  *  weitere  Ausführung  dieser  Bestimmungen  bleibt  besonderen  Gesetzen  vorchalten.“


4)  Val.  Ges.,  betr.  die  Ablösung  der  Reallasten  und  die  Requlierung  der  gutsherrlichen
  und  bäuerlichen  Verhältnisse  vom  2.  März  1850  (GS.  S.  77).

Stier-Somso  Preußisches  Staatsrecht  II.  10