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§. 5.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet;
eine Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klage und der Widerklage findet
nicht statt.
§. 6.
Der Werth des Streitgegenstandes wird bestimmt: durch den Werth einer
Sache, wenn deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn deren
Sicherstellung oder ein Pfandrecht Gegenstand des Streits ist. Hat der Gegenstand
des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend.
§. 7.
Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen dieselbe
für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich der
Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch
diesen Betrag bestimmt.
§. 8.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht-- oder Miethverhältnisses streitig,
so ist der Betrag des auf die gesammte streitige Zeit fallenden Zinses und, wenn
der fünfundzwanzigfache Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für
die Werthsberechnung entscheidend.
§. 9.
Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird
nach dem Werthe des einjährigen Bezugs berechnet und zwar:
auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des
Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist;
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag, bei unbeschränkter oder bestimmter
Dauer des Bezugsrechts. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist
der Gesammtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der
geringere ist.
§. 10.
Das Urtheil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde angefochten werden,
weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen sei.
§. 11.
Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Bestimmungen über die
sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung
für das Gericht bindend, bei welchem die Sache später anhängig wird.
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