fullscreen: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VI. 
VII. 
VIII. 
— 
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 10. 
— 
erklärungen des Vorstandes kann, solange sie nicht in das 
Genossenschaftsregister eingetragen und öffentlich bekannt ge— 
macht ist, von der Genossenschaft einem Dritten nicht ent— 
gegengesetzt werden, es sei denn, daß dieser von der Aenderung 
oder Beendigung Kenntniß hatte. 
Nach der Eintragung und Bekanntmachung muß der Dritte 
die Aenderung oder Beendigung gegen sich gelten lassen, es 
sei denn, daß er sie weder kannte noch kennen mußte. 
Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Genossenschafts— 
register eingetragenen Zweigniederlassung ist im Sinne dieser 
Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das 
Gericht der Zweigniederlassung entscheidend. 
. Der 8 49 Absatz 1 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Ver— 
letzung des Gesetzes oder des Statuts im Wege der Klage an— 
gefochten werden. Die Klage muß binnen einem Monat erhoben 
werden. 
Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Generalversammlung 
erschienene Genosse, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch 
zum Protokoll erklärt hat, und jeder nicht erschienene Genosse, 
sofern er zu der Generalversammlung unberechtigter Weise 
nicht zugelassen worden ist oder sofern er die Anfechtung 
darauf gründet, daß die Berufung der Versammlung oder 
die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlußfassung nicht 
gehörig erfolgt sei. Außerdem ist der Vorstand und, wenn 
der Beschluß eine Maßregel zum Gegenstande hat, durch deren 
Ausführung sich die Mitglieder des Vorstandes und des Auf— 
sichtsraths strafbar oder den Gläubigern der Genossenschaft 
haftbar machen würden, jedes Mitglied des Vorstandes und 
des Aufsichtsraths zur Anfechtung befugt. 
Im §49 Absatz 4 wird das Wort „ungültig“ ersetzt durch das 
Wort „nichtig“. 
Im § 80 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „vom Vorstande“ 
ersetzt durch die Worte: 
„von den Liquidatoren“. 
Der § 82 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand, jede Aende- 
rung in den Personen der Liquidatoren, sowie eine Beendigung 
ihrer Vertretungsbefugniß ist durch die Liquidatoren zur Ein- 
tragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Eine Ab- 
schrift der Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder
	        
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