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mittelbar nach dem Aufgabeorte erfolgt, in welchem Falle die gleiche Behandlung
wie bei unanbringlichen Briefen einzutreten hat.
8. 15.
Aufhebung der Briefbestellgebühr.
Weder für frankirte, noch für unfrankirte Briefe aus dem Inlande und dem Auslande
darf eine Bestellgebühr mehr erhoben werden, da diese unter dem Porto begriffen ist.
III. Zeitungen.
5S. 16.
Speditlonsgebühr für Zeitungen.
Hinsichtlich der von der K. Postanstolt für die Spedition der Zeitschriften im Inlande
zu erhebenden Gebühren verbleibt es vorerst bei der Verfügung vom 13. December 1848
(Reg Blatt S. 611 und 612).
IV. Fahrpost.
8. 17.
Gegenstände der Fahrpost.
Als zur Fahrpost gehörig sind anzusehen:
a) Schriftensendungen über 4 Loth schwer, insofern solche nicht entweder aus zusammengepackten
Briefen bestehen und deßhalb zur Briefpost gehören, oder auf Verlangen
des Absenders mit der Briefpost zu befördern sind;
b) Waarenproben und Muster über 16 Loth schwer;
c) Geld und Briefe mit angegebenem Werthe oder mit Nachnahmen;
d)) Päckereien mit und ohne Werthsangabe.
S. 18.
Beschränkungen in der Beförderung.
1) Von der Beförderung mit dem Postwagen sind unbedingt ausgeschlossen:
Alle durch Reibung oder Luftzudrang leicht entzündbare Gegenstände, wie Schießpulver,
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