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mittelbar  nach  dem  Aufgabeorte  erfolgt,  in  welchem  Falle  die  gleiche  Behandlung
wie  bei  unanbringlichen  Briefen  einzutreten  hat.

8.  15.
Aufhebung  der  Briefbestellgebühr.

Weder  für  frankirte,  noch  für  unfrankirte  Briefe  aus  dem  Inlande  und  dem  Auslande
darf  eine  Bestellgebühr  mehr  erhoben  werden,  da  diese  unter  dem  Porto  begriffen  ist.

III.  Zeitungen.
5S.  16.
Speditlonsgebühr  für  Zeitungen.
Hinsichtlich  der  von  der  K.  Postanstolt  für  die  Spedition  der  Zeitschriften  im  Inlande
zu  erhebenden  Gebühren  verbleibt  es  vorerst  bei  der  Verfügung  vom  13.  December  1848
(Reg  Blatt  S.  611  und  612).

IV.  Fahrpost.
8.  17.
Gegenstände  der  Fahrpost.
Als  zur  Fahrpost  gehörig  sind  anzusehen:

a)  Schriftensendungen  über  4  Loth  schwer,  insofern  solche  nicht  entweder  aus  zusammengepackten
  Briefen  bestehen  und  deßhalb  zur  Briefpost  gehören,  oder  auf  Verlangen
  des  Absenders  mit  der  Briefpost  zu  befördern  sind;

b)  Waarenproben  und  Muster  über  16  Loth  schwer;

c)  Geld  und  Briefe  mit  angegebenem  Werthe  oder  mit  Nachnahmen;

d))  Päckereien  mit  und  ohne  Werthsangabe.

S.  18.
Beschränkungen  in  der  Beförderung.

1)  Von  der  Beförderung  mit  dem  Postwagen  sind  unbedingt  ausgeschlossen:
Alle  durch  Reibung  oder  Luftzudrang  leicht  entzündbare  Gegenstände,  wie  Schießpulver,
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