Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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ten  Handgeluͤbbes  und  Ueberschreitung

seiner  Confination  mit  einem  Zusatze  vonvier

  Wochen  Festungs-Arbei

term  9.  Oktober  d.  J.  gegen  ihn  erkann--ten

  zwei  und  einhalbmonatlichen  Festungsstrase

  neben  Verurtheilung  im

die  weiter  erlauf-  Untersuchungs--sten,

  belegt-Am
  15.  und  18.  November
wurde:

gznauf  den  Grund  einer  von  dem  O.  A.

Gerichte  Reckarsulm  geführten.  Untersuchung:


#)  der  Schultheif  Biller,  von  Binswangen,
  wegen  Fälschung  eines  Markungs-Umgangs-Kostenzettels,
  wegen
  eines  bei  Verrechnung  der  Grenz-Berichtigungs-Kosten
  begangenen,  mit

Fälschung  verbundenen  Betrugs,  undwegen

  Dienstnachläßigkeit  von  seinen
Aemtern  als  Schultheiß  und  Rathsschreiber
  cassirt,  zu  Bebleidung  eines
öffentlichen  Amtes  für  un  #hig  erblärt,
und  zu  vierwöchiger  Festungsstrafemit
  angemessener  Beschäftigung  innerhalb
  der  Festung,  auch  zu  Bezahlung:
von  75  der  Untersuchungs-Kosten;

5)  der  vormalige  Bürgermeister  Sebastian

  Ackermann,  wegen  Tbeilnahmean

  der  Fälschung  des  Markungs-Umgangs-Kostenzettels,
  wegen  eines  bei-Verrechnung

  der  Karfoffel-Ankauf=Kosten
  verüben,  großen  mit  Fälschung
verbundenen  Betrugs,  sodanm  wegem
mmordentlicher  Rechnungs=  Führung.
und  fälschlicher  Verrrchnungem  vom
Zehrungen  als  Taglöhne  zu  viermonatlicher
  Festungsstrafe,  so  wie  zu
Vezahlung  von  #8#  der  Untersuchungs-Kosten;.


)  der  Gemeinde  =  Pfleger  Johannes

Ortwein,  wegen  Theilnahme  an  einem
  mittelst  Fälschung  verübtem  Beruug,
  und  an  der  Fälschung  des  Markungs
  =  Umgangs-Kostenzettels,s
wie  wegen  Dienstvergehen  von  seiner
Stelle  als  Gemeinde-Pfleger  und
Gemeinde  =  Rath  cafssirt,  und
zu  vierzehntägiger  Gefängnißstrafe
auch  zum  Ersatze  von  F  der  Untersuchungs-Kosten
  verurtheilt.
Am  13.  November  wurder

5#  der  Schultheiß  David  Gscheidle  vom

Abstadt,  wegen  gesetzwidriger  und
heimlicher  Theilnahme  an  einem  Zehenr=
  Pacht,  bei  dessen  Verleihung.
berselbe  überdiß  als  Urkunds-Person
angewohnt,  wegen  verbotswidriger  Geschenk-Annahme,
  Begünstigung  eines
polizeiwidrigen  Unfugs  im  Wirthshause,
and  anderer  Dienstvergehen  neben  Entlassung
  von  seiner  Stelle  als  Schult-