Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Kostenfestsetzung  entsprechend  abzuändern.  Ueber  den  Antrag  entscheidet  das  Gericht
erster  Instanz.

Der  Antrag  ist  binnen  der  Frist  von  einem  Monate  bei  dem  Gericht  anzubringen;
  er  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.  Die  Frist
beginnt  mit  der  Zustellung  und,  wenn  es  einer  solchen  nicht  bedarf,  mit  der  Verkündung
  des  den  Werth  des  Streitgegenstandes  festsetzenden  Beschlusses.

Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.  Gegen
die  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

Sechster  Titel.
Sicherheitsleistung.

§.  108.

Die  Bestellung  einer  prozessualischen  Sicherheit  ist,  sofern  nicht  die  Parteien
ein  Anderes  vereinbart  haben  oder  dieses  Gesetz  eine  nach  freiem  Ermessen  des  Gerichts
zu  bestimmende  Sicherheit  zuläßt,  durch  Hinterlegung  von  Geld  oder  solchen  Werthpapieren
  zu  bewirken,  welche  nach  §.  234  Abs.  1,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
zur  Sicherheitsleistung  geeignet  sind  oder  nach  richterlichem  Ermessen  eine  genügende
Deckung  gewähren.

Die  Vorschriften  des  §.  234  Abs.  2  und  des  §.  235  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  109.

Ist  die  Veranlassung  für  eine  Sicherheitsleistung  weggefallen,  so  hat  auf
Antrag  das  Gericht,  welches  die  Bestellung  der  Sicherheit  angeordnet  oder  zugelassen
hat,  eine  Frist  zu  bestimmen,  binnen  welcher  ihm  die  Partei,  zu  deren  Gunsten  die
Sicherheit  geleistet  ist,  die  Einwilligung  in  die  Rückgabe  der  Sicherheit  zu  erklären
oder  die  Erhebung  der  Klage  wegen  ihrer  Ansprüche  nachzuweisen  hat.

Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Gericht  auf  Antrag  die  Rückgabe  der  Sicherheit
anzuordnen,  wenn  nicht  inzwischen  die  Erhebung  der  Klage  nachgewiesen  ist.

Die  Anträge  und  die  Einwilligung  in  die  Rückgabe  der  Sicherheit  können  vor
dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.  Die  Entscheidungen  können  ohne
vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  im  Abs.  1  vorgesehene  Antrag  abgelehnt
  wird,  steht  dem  Antragsteller,  gegen  die  im  Abs.  2  bezeichnete  Entscheidung
steht  beiden  Theilen  die  sofortige  Beschwerde  zu.

§.  110.

Ausländer,  welche  als  Kläger  auftreten,  haben  dem  Beklagten  auf  dessen  Verlangen
  wegen  der  Prozeßkosten  Sicherheit  zu  leisten.