Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  37

befindlichen  Briefkasten  hinging,  daß  er  trotz  seiner
Schwerhörigkeit  den  Lärm  des  hinter  ihm  heranrasselnden
  Fuhrwerks  gehört,  sich  aber  nicht  umgeschaut
  und  dem  gehörten  Lärm  gar  keine  Beachtung  zugewendet
  hat.

In  dieser  thatsächlichen  Feststellung  tritt  nicht  eine
Meinungsäußerung  oder  Vermuthung  zu  Tage,  daß  M.
sich  durch  Gehör=  oder  Gesichtssinn  über  die  gefährliche
Nähe  des  durchgegangenen  Fuhrwerks  hätte  unterrichten
können,  sondern  es  wird  auf  Grund  der  bezeichneten  Beweismittel
  positiv  bejaht,  daß  M.  die  Gehör-Wahrnehmung
  wirklich  gemacht  hat,  und  ebenso  wird  verneint,
daß  der  Hörende  diese  sinnliche  Wahrnehmung  auf  sein
Thun  und  Lassen  hat  einwirken  lassen;  es  ist  also  die
streitig  gewesene  Thatfrage  dahin  beantwortet,  daß  M.
zmar  den  Lärm  des  Fuhrwerks  zeitig  genug  vernommen
hat,  um  sich  vorsehen  und  der  Gefahr  ausweichen  zu
können,  daß  er  aber  gar  nichts  zur  Gefahrvermeidung
gethan  hat.  Diese  Ueberzeugung  des  Berufungsgerichts
überschreitet  nicht  den  Kreis  rein  thatsächlicher  Wahrheitserforschung
  und  beruht  auf  zulässigen  Erkenntnis-Quellen,
  da  insbesondere  auch  die  im  strafrechtlichen  Urtheile
  beurkundeten  Ergebnisse  der  Thatbestandsermittelung
verwerthet  werden  dursten.  Das  Revisionsgericht  kann
sich  daher  nur  mit  der  Frage  befassen,  ob  das  thatsächlich
festgestellte  Verhalten  des  Verletzten  bei  dem  schädigenden
Ereigniß  als  gleich  unvorsichtige  und  schuldhafte  Verletzung
  einer  Sorgfaltspflicht  beurtheilt  werden  muß,
wie  auf  der  anderen  Seite  das  Stehenlassen  der  Pferde
ohne  Führung  und  Aufsicht,  und  ob,  unter  der  Annahme,
  daß  beide  Theile  schuldhaft  gehandelt  haben,
die  Causalität  des  Unfalles  im  Sinne  der  Anm.  zu  Thl.  4
Cap.  16  §  6  des  Bayr.  LR.  verschoben  ist.  Vorsichtspflicht
  besteht  auch  für  den  Fußgänger  auf  öffentlichen
Verkehrswegen.  Dieser  Pflicht  wird  rechtswidrig  entgegengehandelt,
  wenn  sich  der  Fußgänger  unnöthiger