Oberstrichterliche Entscheidungen. 37
befindlichen Briefkasten hinging, daß er trotz seiner
Schwerhörigkeit den Lärm des hinter ihm heranrasselnden
Fuhrwerks gehört, sich aber nicht umgeschaut
und dem gehörten Lärm gar keine Beachtung zugewendet
hat.
In dieser thatsächlichen Feststellung tritt nicht eine
Meinungsäußerung oder Vermuthung zu Tage, daß M.
sich durch Gehör= oder Gesichtssinn über die gefährliche
Nähe des durchgegangenen Fuhrwerks hätte unterrichten
können, sondern es wird auf Grund der bezeichneten Beweismittel
positiv bejaht, daß M. die Gehör-Wahrnehmung
wirklich gemacht hat, und ebenso wird verneint,
daß der Hörende diese sinnliche Wahrnehmung auf sein
Thun und Lassen hat einwirken lassen; es ist also die
streitig gewesene Thatfrage dahin beantwortet, daß M.
zmar den Lärm des Fuhrwerks zeitig genug vernommen
hat, um sich vorsehen und der Gefahr ausweichen zu
können, daß er aber gar nichts zur Gefahrvermeidung
gethan hat. Diese Ueberzeugung des Berufungsgerichts
überschreitet nicht den Kreis rein thatsächlicher Wahrheitserforschung
und beruht auf zulässigen Erkenntnis-Quellen,
da insbesondere auch die im strafrechtlichen Urtheile
beurkundeten Ergebnisse der Thatbestandsermittelung
verwerthet werden dursten. Das Revisionsgericht kann
sich daher nur mit der Frage befassen, ob das thatsächlich
festgestellte Verhalten des Verletzten bei dem schädigenden
Ereigniß als gleich unvorsichtige und schuldhafte Verletzung
einer Sorgfaltspflicht beurtheilt werden muß,
wie auf der anderen Seite das Stehenlassen der Pferde
ohne Führung und Aufsicht, und ob, unter der Annahme,
daß beide Theile schuldhaft gehandelt haben,
die Causalität des Unfalles im Sinne der Anm. zu Thl. 4
Cap. 16 § 6 des Bayr. LR. verschoben ist. Vorsichtspflicht
besteht auch für den Fußgänger auf öffentlichen
Verkehrswegen. Dieser Pflicht wird rechtswidrig entgegengehandelt,
wenn sich der Fußgänger unnöthiger