Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

XLV

 

Statuten  des  Bezirksarmenvereins  im  Amtsbezirke  Stollberg
—  des  Spar=  und  Vorschußvereins  zu  Taucha
—  des  Bezirksarmenvereins  im  Amtsbezirke  Zschopau.

—  der  Arbeiter-Begräbnißcasse  für  Zwickau  und  Umgegend

Steinbruchsbetrieb  —  inwieweit  das  Gewerbegeses  auf  denselben  nicht  Anwendung
  leidet

Steinkohlenactienverein,  Erzgebirgischer,  Bestätigung  des  ersten  Nachtrags
  zu  der  Ordnung  für  den  Knappschaftsverband  auf  den  Werken
desselben.

Steinkohlenbauverein,  Zwickau-  berhohndorfer,  —  Genchmigung  einer
Anleihe  für  denselben

Stempel,  s.  Wechselstempel.

Stempelabgabe  —  inwieweit  dem  Spar=  und  Vorschußvereine  zu  Taucha

eine  Befreiung  davon  gestattet  ist.

inwieweit  dem  Vorschußbankvereine  zu  Glauce  au  eine  Besreiung  davon

gestattet  ist

inwieweit  dem  Vorschußvereine  zu  Treu  en  und  Umgegend  eine  Befreiung
davon  gestattet  ist.

Stempelbefreiung  des  landwirthschaftlichen  Creditvereins  für  das  Kbnigreich

Sachsen  für  seine  Credit=  und  Pfandbriefe

Stempelmandat  vom  11.  Januar  1819  —  die  Bestimmungen  in  der  demselben
beigegebenen  Stempeltaxe  unter  der  Rubrik  „Schuldverschreibung“,  soweit
  sie  die  Wechsel  und  Schuldvers  hreibungen?  des  *“  und  dabrit.
standes  betreffen,  werden  aufgehoben  .

Stempelmarken  —  deren  Verwendung  zur  Entrichtung  der  Stempelsteuer
—  deren  Einführung
Stempelsteuer  —  welche  Urkunden  von  derselben  befreit  sind

—  Finanzgesetz  über  deren  Erhebung

—  —  Ausführungsverordnung  danu.

Stempelstrafe  —  bei  unterlassener  Verwendung  des  erforderlichen  Stempels
zu  den  im  Mahnverfahren  von  den  Betheiligten  eingereichten  Schriften
ist  von  einer  solchen  abzusehen

Stempeltaxe,  s.  Stempelmandat.

Stempelung,  s.  Aichung  und  Stempelung.

Stempelverwendung  zu  den  Schriften  im  Mahnverfahren

Steppenragen  —  das  Einbringen  von  Rindvieh  derselben  ist,  soviel  Niederösterreich
  betrifft,  noch  ferner  verboten

Stettin,  Regierungsbezirk,  —  der  durch  die  Aufnahme  der  betreffenden  Theile
desselben  in  den  Verband  des  Gesammtgolloereins  herestelle  feeie)  Verkehr
  mit  demselben

 

 

Tag.
10.  Dec.
4.  Febr.
29.  Nov.
2.  April

23.  Juni

4.  März

31.  Juli

17.  April
17.  April
10.  Febr.

9.  Mai

11.  Mai
11.  Mai

5.  Juni
11.  Mai
26.  Mai

26.  Mai

3.  Juli

3.  Juli

1.  April

26.  Sept.

1400
J.
163  fg.
II

1362
J.
259  fg.
I

336

J.
190
II.
889

J.
263
J.
263
J.
171
J.
278

fg.
72
J.
316  fg.
Fn
J.
280  fg.
«  282  fg.

J.
456

456

232

900  fg.

 

Abth.  u.  Seite.
II.

 

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