Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

505 
§. 19P9. 
Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift oder des die Klage ent- 
haltenden Protokolls erhoben. 
§. 500. 
An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des Rechts- 
streits ohne Ladung und Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen. 
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag 
derselben. 
§. 501. 
Die Vorschriften der §§. 496, 497 finden entsprechende Anwendung, wenn 
eine Partei im Laufe des Rechtsstreits zu laden ist, insbesondere zur Verhandlung 
über einen Zwischenstreit, über den Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung eines 
Urtheils, über den Einspruch, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand oder über die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens, 
oder wenn eine Intervention oder Streitverkündung erfolgen oder wenn die Klage 
oder der Einspruch zurückgenommen werden soll. 
§. 502. 
Auch wenn eine Partei nicht zu laden ist, können ihr Anträge und Erklärungen, 
auf welche sie ohne vorgängige Mittheilung voraussichtlich eine Erklärung in einer 
mündlichen Verhandlung nicht abzugeben vermag, durch Zustellung eines Protokolls 
des Gerichtsschreibers mitgetheilt werden. 
Diese Mittheilung kann auch unmittelbar und ohne besondere Form geschehen. 
§. 503. 
Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dahin zu wirken, daß die 
Parteien über alle erheblichen Thatsachen sich vollständig erklären und die sachdien- 
lichen Anträge stellen. 
§. 504. 
Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und vor der Ver- 
handlung zur Hauptsache vorzubringen sind, findet nur insoweit Anwendung, als die 
Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend 
zu machen ist. 
Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so hat es vor der Verhandlung des 
Beklagten zur Hauptsache denselben auf die Unzuständigkeit aufmerksam zu machen. 
Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung zur Hauptsache 
nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über 
diese Einreden auch von Amtswegen anordnen. 
§. 505. 
Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund der Bestimmungen über die 
sachliche Zuständigkeit der Gerichte ausgesprochen, so ist zugleich auf Antrag des 
Klägers der Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. 
Reichs= Gesetzbl. 1898. 80
	        
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