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§. 19P9.
Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift oder des die Klage ent-
haltenden Protokolls erhoben.
§. 500.
An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des Rechts-
streits ohne Ladung und Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen.
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag
derselben.
§. 501.
Die Vorschriften der §§. 496, 497 finden entsprechende Anwendung, wenn
eine Partei im Laufe des Rechtsstreits zu laden ist, insbesondere zur Verhandlung
über einen Zwischenstreit, über den Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung eines
Urtheils, über den Einspruch, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand oder über die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens,
oder wenn eine Intervention oder Streitverkündung erfolgen oder wenn die Klage
oder der Einspruch zurückgenommen werden soll.
§. 502.
Auch wenn eine Partei nicht zu laden ist, können ihr Anträge und Erklärungen,
auf welche sie ohne vorgängige Mittheilung voraussichtlich eine Erklärung in einer
mündlichen Verhandlung nicht abzugeben vermag, durch Zustellung eines Protokolls
des Gerichtsschreibers mitgetheilt werden.
Diese Mittheilung kann auch unmittelbar und ohne besondere Form geschehen.
§. 503.
Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dahin zu wirken, daß die
Parteien über alle erheblichen Thatsachen sich vollständig erklären und die sachdien-
lichen Anträge stellen.
§. 504.
Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und vor der Ver-
handlung zur Hauptsache vorzubringen sind, findet nur insoweit Anwendung, als die
Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend
zu machen ist.
Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so hat es vor der Verhandlung des
Beklagten zur Hauptsache denselben auf die Unzuständigkeit aufmerksam zu machen.
Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung zur Hauptsache
nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über
diese Einreden auch von Amtswegen anordnen.
§. 505.
Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund der Bestimmungen über die
sachliche Zuständigkeit der Gerichte ausgesprochen, so ist zugleich auf Antrag des
Klägers der Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.
Reichs= Gesetzbl. 1898. 80