Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
 
 
 
 
 
26b.  die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger 
als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die 
Erstattung des für die Weiterbeförderung gezahlten Preises zu verlangen, 
unbeschadet der ihm nach bürgerlichem Rechte etwa zustehenden Ansprüche 
auf Schadensersatz; 
26c.  die Verpflichtung des Unternehmers, falls der Reisende oder einer der 
ihn begleitenden Familienangehörigen vor Beginn der Weiterbeförderung 
stirbt oder nachweislich durch Krankheit oder sonstige, außer seiner 
Macht liegende Zwischenfälle am Antritte der Weiterreise verhindert ist, 
den für die Weiterbeförderung gezahlten Preis dem Reisenden oder 
seinen Hinterbliebenen unverkürzt zurückzuerstatten; 
26d.  die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls dieser im 
außereuropäischen Ausschiffungshafen aus anderen Gründen von der 
Weiterbeförderung zurücktreten sollte, den für die Weiterbeförderung 
gezahlten Preis, vorbehaltlich eines bestimmt zu bezeichnenden, keinenfalls 
mehr als zehn vom Hundert betragenden Abzugs zurückzuerstatten; 
26e. die Angabe, wieviel Gepäck des Reisenden bei der Weiterbeförderung 
frei befördert wird, soweit diese Angabe zur Zeit des Vertragsabschlusses 
gemacht werden kann; 
26f.  insoweit die Weiterbeförderung und Verpflegung vom außereuropäischen 
Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel dem Unternehmer bei 
der Ertheilung der Erlaubniß zur Bedingung gemacht worden ist: 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls durch 
einen Unfall des Beförderungsmittels oder einen anderen außerhalb 
der Person des Reisenden liegenden Umstand die Fortsetzung der 
bereits angetretenen Weiterreise verhindert werden oder eine längere 
Unterbrechung derselben eintreten sollte, ohne besondere Vergütung 
Unterkunft und Verpflegung zu gewähren und die Beförderung des 
Reisenden sowie seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald 
als möglich herbeizuführen. 
§. 7. 
Verträge mit Auswanderern, welche von oder durch Deutschland kommend 
sich zu Schiff oder mit der Eisenbahn nach einem außerdeutschen Hafen begeben, 
um von dort aus nach einem außereuropäischen Lande befördert zu werden (Ver- 
träge über Beförderung mit Schiffswechsel in einem außerdeutschen Zwischenhafen 
oder Verträge über die Beförderung über einen außerdeutschen Einschiffungshafen 
des europäischen Festlandes), müssen möglichst in nachstehender Reihenfolge 
enthalten: 
 
 
1.  den Namen und den Wohnort des Unternehmers; 
2.  die Verpflichtung des Unternehmers, die Beförderung der Reisenden 
von Deutschland bis zur Landung im außereuropäischen Ausschiffungs-
	        
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