26b. die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger
als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die
Erstattung des für die Weiterbeförderung gezahlten Preises zu verlangen,
unbeschadet der ihm nach bürgerlichem Rechte etwa zustehenden Ansprüche
auf Schadensersatz;
26c. die Verpflichtung des Unternehmers, falls der Reisende oder einer der
ihn begleitenden Familienangehörigen vor Beginn der Weiterbeförderung
stirbt oder nachweislich durch Krankheit oder sonstige, außer seiner
Macht liegende Zwischenfälle am Antritte der Weiterreise verhindert ist,
den für die Weiterbeförderung gezahlten Preis dem Reisenden oder
seinen Hinterbliebenen unverkürzt zurückzuerstatten;
26d. die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls dieser im
außereuropäischen Ausschiffungshafen aus anderen Gründen von der
Weiterbeförderung zurücktreten sollte, den für die Weiterbeförderung
gezahlten Preis, vorbehaltlich eines bestimmt zu bezeichnenden, keinenfalls
mehr als zehn vom Hundert betragenden Abzugs zurückzuerstatten;
26e. die Angabe, wieviel Gepäck des Reisenden bei der Weiterbeförderung
frei befördert wird, soweit diese Angabe zur Zeit des Vertragsabschlusses
gemacht werden kann;
26f. insoweit die Weiterbeförderung und Verpflegung vom außereuropäischen
Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel dem Unternehmer bei
der Ertheilung der Erlaubniß zur Bedingung gemacht worden ist:
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls durch
einen Unfall des Beförderungsmittels oder einen anderen außerhalb
der Person des Reisenden liegenden Umstand die Fortsetzung der
bereits angetretenen Weiterreise verhindert werden oder eine längere
Unterbrechung derselben eintreten sollte, ohne besondere Vergütung
Unterkunft und Verpflegung zu gewähren und die Beförderung des
Reisenden sowie seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald
als möglich herbeizuführen.
§. 7.
Verträge mit Auswanderern, welche von oder durch Deutschland kommend
sich zu Schiff oder mit der Eisenbahn nach einem außerdeutschen Hafen begeben,
um von dort aus nach einem außereuropäischen Lande befördert zu werden (Ver-
träge über Beförderung mit Schiffswechsel in einem außerdeutschen Zwischenhafen
oder Verträge über die Beförderung über einen außerdeutschen Einschiffungshafen
des europäischen Festlandes), müssen möglichst in nachstehender Reihenfolge
enthalten:
1. den Namen und den Wohnort des Unternehmers;
2. die Verpflichtung des Unternehmers, die Beförderung der Reisenden
von Deutschland bis zur Landung im außereuropäischen Ausschiffungs-