Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
19.  die Angabe, welchen Theil des bezahlten Ueberfahrtsgeldes der Reisende 
verliert, wenn er sich so spät nach der festgesetzten Abfahrtszeit einfindet, 
daß die Fahrt ohne ihn angetreten werden muß; dieser Theil darf 
nicht mehr als die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes betragen; 
20.  die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden von der festgesetzten 
Abfahrtszeit an bei jeder nicht von dem Reisenden selbst verschuldeten 
Verzögerung in der Beförderung, an dem Orte, wo die Verzögerung 
erfolgt, ohne besondere Vergütung Unterkunft und Verpflegung an 
Bord des Schiffes oder in einem Auswandererlogirhaus oder, wo 
solches nicht vorhanden, in einem geeigneten Gasthause zu gewähren; 
21.  die Berechtigung des Reisenden, falls eine solche Verzögerung länger 
als eine Woche dauert, von dem Vertrage zurückzutreten und die Rück- 
erstattung des gezahlten Fahrpreises oder des entsprechenden Theiles 
desselben zu verlangen, unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen 
Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz; 
22.  die Verpflichtung des Unternehmers, den Fahrpreis für die Beförde- 
rung von Deutschland nach dem außereuropäischen Ausschiffungshafen 
oder den entsprechenden Theil desselben unverkürzt zurückzuerstatten, 
wenn der Reisende oder einer der ihn begleitenden Familienangehörigen 
vor Antritt der Reise oder vor Antritt der außereuropäischen Fahrt 
stirbt oder nachweislich durch Krankheit oder sonstige, außer seiner Macht 
liegende Zwischenfälle am Antritt oder der Fortsetzung der Reise ver- 
hindert wird; 
23.  die Verpflichtung des Unternehmers, den Fahrpreis nach Abzug eines 
bestimmt zu bezeichnenden, jedenfalls nicht mehr als die Hälfte be- 
tragenden Theiles des in Ziffer 23 bezeichneten Fahrpreises zurück- 
zuerstatten, falls der Reisende vor Antritt der Reise aus anderen 
Gründen vom Vertrage zurücktritt; 
24.  die Verpflichtung des Unternehmers, während der Seereise jedem über 
zehn Jahre alten Reisenden (wobei zwei Kinder unter zehn Jahren für 
einen Reisenden gelten) eine Schlafkoje mit Matratze, Kopfpfühl und 
Schlafdecke zur Benutzung zu überweisen; 
25.  die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der Seereise 
mindestens drei tägliche Mahlzeiten zu verabreichen und ihm das dazu 
nöthige Eß= und Trinkgeschirr unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 
26.  die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der See- 
reise das erforderliche Trink= und Waschwasser sowie die erforderlichen 
Wascheinrichtungen zu gewähren; 
27.  die Verpflichtung des Unternehmers, dem während der Seefahrt er- 
krankten Reisenden die nöthigen Heilmittel und Pflege unentgeltlich zu 
gewähren;
	        
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