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§. 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen die Ehefrau ergangene Urtheil in
Ansehung des eingebrachten Gutes oder des Gesammtguts ihm gegenüber unwirksam ist.
§. 775.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird,
aus welcher sich ergiebt, daß das zu vollstreckende Urtheil oder dessen
vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, oder daß die Zwangsvollstreckung
für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet ist;
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird,
aus welcher sich ergiebt, daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung
oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist;
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt,
daß die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung erfolgt ist;
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte
Privaturkunde vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, daß der Gläubiger
nach Erlassung des zu vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder Stundung
bewilligt hat;
5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus welchem sich ergiebt, daß nach
Erlassung des Urtheils die zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche
Summe zur Auszahlung an den letzteren bei der Post eingezahlt ist.
§. 776.
In den Fällen des §. 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits erfolgten Voll-
streckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nr. 4, 5 bleiben diese Maß-
regeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nr. 2, sofern nicht durch
die betreffende Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen
angeordnet ist.
§. 777.
Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners im Besitz, in Ansehung
deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht,
so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach §. 766
widersprechen, soweit die Forderung durch den Werth der Sache gedeckt ist. Steht
dem Gläubiger ein solches Recht in Ansehung der Sache auch für eine andere
Forderung zu, so ist der Widerspruch nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch
den Werth der Sache gedeckt ist.
§. 778.
Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangs-
vollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlaß richtet, nur in den
Nachlaß zulässig.