Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

132  Zweiter  Abschnitt.  (8.  33.)

In  Hannover  können  sowohl  besondere  wie  gemeinsame  Sitzungen  beider  städtischen
  Kollegien  stattfinden.  Zu  letzteren  werden  die  Bürgervorsteher  vom  Magistrat
durch  Vermittelung  ihres  Wortführers  berufen.!  Der  Bürgermeister  leitet  die  gemeinschaftlichen
  Verhandlungen  und  „Magistratsseitig“  wird  das  Protokoll  geführt.)  Die
Beratung  ist  gemeinschaftlich;  es  kann  jedoch  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  oder  auf
Antrag  des  Wortführers  oder  auf  Antrag  dreier  Bürgervorsteher  der  gemeinschaftlichen
noch  eine  gesonderte  Beratung  beider  Kollegien  folgen.  Die  Abstimmung  selbst  ist  stets
eine  gesonderte  und  im  einzelnen  der  in  Schleswig-Holstein  analog.  Ist  der  Beschluß
des  Magistrats  abweichend  von  dem  der  Bürgervorsteher  und  eine  Einigung  auch  durch
eine  weitere,  jedoch  nicht  an  demselben  Tage  vorzunehmende  Verhandlung  nicht  zu
erwirken,  so  tritt  auf  Antrag  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ein.

Die  gemeinschaftlichen  Versammlungen  sind  öffentlich,  jedoch  kann  die  Offentlichkeit
durch  besonderen  in  geheimer  Sitzung  zu  fassenden  Beschluß,  und  zwar  in  Hannover
schon  durch  den  eines  Kollegiums,  ausgeschlossen  werden.“  Beschlußfähig  sind  die  Versammlungen,
  wenn  bei  vorschriftsmäßiger  Ladung  der  Mitglieder  beider  Kollegien  in
Schleswig-Holstein  mindestens,  in  Hannover  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder
jedes  Kollegiums  zugegen  sind.  Der  Anwesenheit  dieser  Mitgliederzahl  bedarf  es  nicht,
wenn  die  Mitglieder  der  Kollegien,  zum  zweitenmal  zur  Verhandlung  über  denselben
Gegenstand  zusammenberufen,  abermals  nicht  in  genügender  Anzahl  erschienen  sind,  und
in  Hannover  kann  sogar  der  Magistrat  allein  verbindlich  beschließen,  wenn  auf  die
zweite  Berufung  kein  Bürgervorsteher  erschienen  ist.  Auf  diese  Bestimmungen  muß  bei
der  zweiten  Einladung,  die  in  Hannover  vom  Magistrat  direkt  an  die  einzelnen
Bürgervorsteher  zu  ergehen  hat,  besonders  hingewiesen  werden.

Für  die  gemeinschaftlichen  Beratungen  kann  durch  Gemeindebeschluß  eine  Geschäftsordnung
  festgestellt  werden,  welche  in  Schleswig-Holstein  Zuwiderhandlungen  der
Mitglieder  der  Kollegien  gegen  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  gegebenen  Vorschriften
  mit  Strafen  belegen  darf.  Letztere  können  in  Geldbußen  bis  zu  15  Mark
und  bei  mehrmals  wiederholten  Zuwiderhandlungen  von  Stadtverordneten  in  der  auf
eine  gewisse  Zeit  oder  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  zu  verhängenden  Ausschließung
aus  der  Versammlung  bestehen.  .  7

II.  In  Nassau  ist  der  Bürgermeister  Vorsitzender  des  Bürgerausschusses;  der
Gemeinderat  muß  allen  Sitzungen  desselben  beiwohnen  und  mit  seinen  Ausführungen
gehört  werden;  eine  gemeinschaftliche  Beratung  beider  Kollegien  findet  prinzipiell  nicht
statt.  Sie  kann  aber  dadurch  herbeigeführt  werden,  daß  die  Mitglieder  des  Gemeinderats,
  was  hier  zulässig  ist,  gleichzeitig  in  den  Bürgerausschuß  gewählt  werden.  Trifft
dies  bei  allen  zu,  dann  sind  beide  Kollegien  zu  einem  verschmolzen,  der  Gemeinderat
stellt  sich  als  ein  Ausschuß  des  Bürgerausschusses  dar.33

Ein  ähnliches  Verhältnis  kann  allerdings  auch  in  Kurhessen  eintreten,  indem
auch  hier  die  Mitglieder  des  Gemeinderates  gleichzeitig  Mitglieder  des  Gemeindeausschusses
sein  können.  Allein  von  einer  Verschmelzung  beider  Kollegien  kann  nicht  die  Rede  sein.
Der  Bürgermeister  darf  nie  dem  Gemeindeausschuß  angehören  —  dieser  hat  seinen
besonderen  Vorsitzenden  im  Ausschußvorsteher  —  und  jedes  Mitglied  des  Gemeindeausschusses,
  welches  gleichzeitig  Magistratsmitglied  ist,  ist  nicht  in  seiner  letzteren  Eigenschaft,
  sondern  nur  als  Ausschußmitglied  anwesend,  weil  die  Anwesenheit  des  Magistrats
in  der  Ausschußversammlung  nicht  vorgeschrieben  ist.

 

1  Eine  bestimmte  Frist  für  die  Berufung  ist
nicht  vorgeschrieben,  dieselbe  erfolgt  durch  Umlaufschreiben.
  St.  O.  hann.,  88.  101,  104  u.  105.

2  St.  O.  hann.,  §.  106.

*  St.  O.  bann.,  §.  107.  Berechtigt  zum  Antrag
ist  jetzt  die  Stadtverordnetenversammlung  ebenso
wie  der  Magistrat  Vgl.  unten  S.  139,  Anm.  1,
daselbst  im  Text  auch  Näheres  über  die  Beschlußfassung
  des  Bez.  A.

St.  O.  schlesw.-holst.,  §.  56;  hann.,  §.  110.

5  St.  O.  schlesw.-holft.,  §.  52;  hann.,  8§.  102,
104.

 

*  St.  O.  schlesw.-holst.,  §.  57.

7  In  Hohenzollern  tritt  regelmäßig  die
Gemeindevertretung  mit  dem  Gemeinderat  auf
Berufung  des  Bürgermeisters  zu  gemeinschaftlicher
  Beratung  und  Beschlußfassung  zusammen.
Ist  ein  übereinstimmender  Beschluß  beider  Kollegien
  nicht  zu  erzielen,  so  entscheidet  in  Sigmaringen
  auf  Antrag  der  Bezirksausschuß,
in  Hechingen  wird  die  Sache  vor  die  Bürgerversammlung
  gebracht.

8  G.  G.  nass.,  §.  28.

*G.  O.  kurh.,  §.  39,  Abs.  1.