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eines Nachlaßgläubigers in sein nicht zum Nachlasse gehörendes Vermögen erfolgt
sind, aufgehoben werden, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten un-
beschränkt haftet.
Im Falle der Nachlaßverwaltung steht dem Nachlaßverwalter das gleiche Recht
gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zu Gunsten eines anderen
Gläubigers als eines Nachlaßgläubigers in den Nachlaß erfolgt sind
§. 785.
Die Erledigung der auf Grund der §§. 781—784 erhobenen Einwendungen
erfolgt nach den Bestimmungen der §§. 767, 769, 770.
§. 786.
Die Bestimmungen des §. 780 Abs. 1 und der §§. 781—785 finden auf
die nach §. 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die
Bestimmungen des §. 780 Abs. 1 und der §§. 781, 785 finden auf die nach den
§§. 419, 1480, 1504, 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte
Haftung entsprechende Anwendung.
§. 787.
Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstücke, das von
dem bisherigen Eigenthümer nach §. 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben
und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend gemacht
werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem
bis zur Eintragung eines neuen Eigenthümers die Wahrnehmung der sich aus dem
Eigenthum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren
obliegt.
§. 788.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie nothwendig waren
(§. 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung
stehenden Anspruche beizutreiben.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn
das Urtheil, aus welchem dieselbe erfolgt ist, aufgehoben wird.
§. 789.
Wird zum Znecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich,
so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.
§. 790.
Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven
Marine angehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen und anderen mili-
tärischen Dienstgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, so hat auf Antrag des
Gläubigers das Vollstreckungsgericht die zuständige Militärbehörde um die Zwangs-
vollstreckung zu ersuchen.