Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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eines Nachlaßgläubigers in sein nicht zum Nachlasse gehörendes Vermögen erfolgt 
sind, aufgehoben werden, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten un- 
beschränkt haftet. 
Im Falle der Nachlaßverwaltung steht dem Nachlaßverwalter das gleiche Recht 
gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zu Gunsten eines anderen 
Gläubigers als eines Nachlaßgläubigers in den Nachlaß erfolgt sind 
§. 785. 
Die Erledigung der auf Grund der §§. 781—784 erhobenen Einwendungen 
erfolgt nach den Bestimmungen der §§. 767, 769, 770. 
§. 786. 
Die Bestimmungen des §. 780 Abs. 1 und der §§. 781—785 finden auf 
die nach §. 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die 
Bestimmungen des §. 780 Abs. 1 und der §§. 781, 785 finden auf die nach den 
§§. 419, 1480, 1504, 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte 
Haftung entsprechende Anwendung. 
§. 787. 
Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstücke, das von 
dem bisherigen Eigenthümer nach §. 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben 
und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend gemacht 
werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem 
bis zur Eintragung eines neuen Eigenthümers die Wahrnehmung der sich aus dem 
Eigenthum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren 
obliegt. 
§. 788. 
Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie nothwendig waren 
(§. 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung 
stehenden Anspruche beizutreiben. 
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn 
das Urtheil, aus welchem dieselbe erfolgt ist, aufgehoben wird. 
§. 789. 
Wird zum Znecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, 
so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen. 
§. 790. 
Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven 
Marine angehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen und anderen mili- 
tärischen Dienstgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, so hat auf Antrag des 
Gläubigers das Vollstreckungsgericht die zuständige Militärbehörde um die Zwangs- 
vollstreckung zu ersuchen.
	        
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