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§. 999.
Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört der Nachlaß zum eingebrachten Gute
oder zum Gesammtgute, so kann sowohl die Ehefrau als der Ehemann das Aufgebot
beantragen, ohne daß die Zustimmung des anderen Theiles erforderlich ist. Das
Gleiche gilt, wenn der Nachlaß zum Gesammtgute gehört, auch nach der Beendigung
der Gemeinschaft. Der von dem einen Ehegatten gestellte Antrag und das von ihm
erwirkte Ausschlußurtheil kommen auch dem anderen Ehegatten zu Statten.
§. 1000.
Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so kann sowohl der Käufer als der Erbe
das Aufgebot beantragen. Der von dem einen Theile gestellte Antrag und das von
ihm erwirkte Ausschlußurtheil kommen, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch dem anderen Theile zu Statten.
Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn Jemand eine durch
Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich zur Veräußerung einer ihm angefallenen
oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger Weise verpflichtet hat.
§. 1001.
Die Bestimmungen der §§. 990—996, 999, 1000 finden im Falle der
fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der nach dem
§. 1489 Abs. 2 und dem §. 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Aus-
schließung von Gesammtgutsgläubigern entsprechende Anwendung.
§. 1002.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Schiffsgläubigern
auf Grund des §. 765 des Handelsgesetzbuchs und des §. 110 des Gesetzes, betreffend
die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, gelten die nachfolgenden besonderen
Bestimmungen.
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke sich der Heimathshafen oder der
Heimathsort des Schiffes befindet.
Unterliegt das Schiff der Eintragung in das Schiffsregister, so kann der An-
trag erst nach der Eintragung der Veräußerung des Schiffes gestellt werden.
Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderungen von Schiffsgläubigern
anzugeben.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.
In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern, welche sich nicht melden, als
Rechtsnachtheil anzudrohen, daß ihre Pfandrechte erlöschen, sofern nicht ihre Forde-
rungen dem Antragsteller bekannt sind.
§. 1003.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer Urkunde
gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.