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§. 1004. .
Bei Papieren, welche auf den Inhaber lauten oder welche durch Indossament
übertragen werden können und mit einem Blankoindossamente versehen sind, ist der
bisherige Inhaber des abhanden gekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das
Aufgebotsverfahren zu beantragen.
Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem Antrage berechtigt, welcher das
Recht aus der Urkunde geltend machen kann.
§. 1005.
Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des Orts zuständig, welchen die
Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet. Enthält die Urkunde eine solche Bezeich-
nung nicht, so ist das Gericht zuständig, bei welchem der Aussteller seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei welchem
der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt, so ist
das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig.
§. 1006.
Die Erledigung der Anträge auf Erlassung des Aufgebots zum Zwecke der
Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers kann von der Landes-
justizyerwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden.
Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die Erledigung durch das nach §. 1005
zuständige Gericht.
Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach §. 1005 zuständige Gericht
erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel des letzteren
Gerichts öffentlich bekannt zu machen.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch welche für das
Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf
den Inhaber, die ein Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung
oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein Bundes-
staat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zu-
ständig erklärt wird.
§. 1007.
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:
1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen
Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zur vollständigen Erkennbarkeit
derselben erforderlich ist;
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu machen,
von welchen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu
beantragen;
3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu
erbieten.
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