Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 1004. . 
Bei Papieren, welche auf den Inhaber lauten oder welche durch Indossament 
übertragen werden können und mit einem Blankoindossamente versehen sind, ist der 
bisherige Inhaber des abhanden gekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das 
Aufgebotsverfahren zu beantragen. 
Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem Antrage berechtigt, welcher das 
Recht aus der Urkunde geltend machen kann. 
§. 1005. 
Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des Orts zuständig, welchen die 
Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet. Enthält die Urkunde eine solche Bezeich- 
nung nicht, so ist das Gericht zuständig, bei welchem der Aussteller seinen allgemeinen 
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei welchem 
der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. 
Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt, so ist 
das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig. 
§. 1006. 
Die Erledigung der Anträge auf Erlassung des Aufgebots zum Zwecke der 
Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers kann von der Landes- 
justizyerwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. 
Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die Erledigung durch das nach §. 1005 
zuständige Gericht. 
Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach §. 1005 zuständige Gericht 
erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel des letzteren 
Gerichts öffentlich bekannt zu machen. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch welche für das 
Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf 
den Inhaber, die ein Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung 
oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein Bundes- 
staat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zu- 
ständig erklärt wird. 
§. 1007. 
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags: 
1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen 
Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zur vollständigen Erkennbarkeit 
derselben erforderlich ist; 
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu machen, 
von welchen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu 
beantragen; 
3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu 
erbieten. 
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