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§. 1008.
In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, spätestens im
Aufgebotstermine seine Rechte bei dem Gericht anzumelden und die Urkunde vorzulegen.
Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen
werde.
§. 1009.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die
Gerichtstafel und in dem Lokale der Börse, wenn eine solche am Sitze des Aufgebots-
gerichts besteht, sowie durch dreimalige Einrückung in die im §. 204 Abs 2 bezeichneten
Blätter.
Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und
zu mehreren Malen erfolge.
Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes Papier und ist in der
Urkunde vermerkt oder in den Bestimmungen, unter denen die erforderliche staatliche
Genehmigung ertheilt worden ist, vorgeschrieben, daß die öffentliche Bekanntmachung
durch bestimmte andere Blätter zu erfolgen habe, so muß die Bekanntmachung auch
durch Einrückung in diese Blätter erfolgen. Das Gleiche gilt bei Schuldverschreibungen,
die von einem Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche Bekanntmachung
durch bestimmte Blätter landesgesetzlich vorgeschrieben ist.
§. 1010.
Bei Werthpapieren „für welche von Zeit zu Zeit Zins-, Renten- oder Gewinn—
antheilscheine ausgegeben werden, ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß bis
zu demselben der erste einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes aus—
gegebenen Reihe von Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheinen fällig geworden ist
und seit der Fälligkeit desselben sechs Monate abgelaufen sind.
Vor Erlassung des Ausschlußurtheils hat der Antragsteller ein nach Ablauf
dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugniß der betreffenden Behörde, Kasse oder
Anstalt beizubringen, daß die Urkunde seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes
ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und daß die neuen Scheine an
einen Anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben seien.
§. 1011.
Bei Werthpapieren, für welche Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine
zuletzt für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn
der Aufgebotstermin so bestimmt wird, daß bis zu demselben seit der Zeit des
glaubhaft gemachten Verlustes von den zuletzt ausgegebenen Scheinen solche für vier
Jahre fällig geworden und seit der Fälligkeit des letzten derselben sechs Monate
abgelaufen sind. Scheine für Zeitabschnitte, für welche keine Zinsen, Renten oder
Gewinnantheile gezahlt werden, kommen nicht in Betracht.
Vor Erlassung des Ausschlußurtheils hat der Antragsteller ein nach Ablauf
dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugniß der betreffenden Behörde, Kasse oder