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In gleicher Weise hat nach eingetretener Rechtskraft die Bekanntmachung des
auf die Anfechtungsklage ergangenen Urtheils, soweit dadurch die Kraftloserklärung
aufgehoben wird, zu erfolgen
§. 1018.
Derjenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde
Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.
Wird das Ausschlußurtheil in Folge einer Anfechtungsklage aufgehoben, so
bleiben die auf Grund des Urtheils von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen auch
Dritten, insbesondere dem Anfechtungskläger, gegenüber wirksam, es sei denn, daß
der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhebung des Ausschlußurtheils gekannt hat.
§. 1019.
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung eines auf den Inhaber
lautenden Papiers, so hat das Gericht auf Antrag an den Aussteller sowie an die
in dem Papier und die von dem Antragsteller bezeichneten Zahlstellen das Verbot zu
erlassen, an den Inhaber des Papiers eine Leistung zu bewirken, insbesondere neue
Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine oder einen Erneuerungsschein auszugeben
(Zahlungssperre); mit dem Verbot ist die Benachrichtigung von der Einleitung des
Aufgebotsverfahrens zu verbinden. Das Verbot ist in gleicher Weise wie das Auf-
gebot öffentlich bekannt zu machen.
Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch den Zahlstellen gegenüber
wirksam, welche nicht in dem Papiere bezeichnet sind.
Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheine wird von dem Verbote nicht betroffen.
§. 1020.
Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach §. 1015 Satz 2
unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Ein-
leitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Ein-
leitung vorhanden sind. Auf den Antrag finden die Vorschriften des §. 947 Abs. 1
Anwendung. Das Verbot ist nach Maßgabe des §. 948 öffentlich bekannt zu machen.
§. 1021.
Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft ge—
machten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine ausgegeben worden sind,
so ist die Beibringung des im §. 1010 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht er-
forderlich.
§. 1022.
Wird das in Verlust gekommene Papier dem Gerichte vorgelegt oder wird das
Aufgebotsverfahren in anderer Weise ohne Erlassung eines Ausschlußurtheils erledigt,
so ist die Zahlungssperre von Amtswegen aufzuheben. Das Gleiche gilt, wenn die
Zahlungssperre vor der Einleitung des Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist