Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Vierter Titel. 
Aussonderung. 
§. 43. 
 Die Ansprüche auf Aussonderung eines dem Gemeinschuldner nicht gehörigen 
Gegenstandes aus der Konkursmasse auf Grund eines dinglichen oder persönlichen 
Rechts bestimmen sich nach den außerhalb des Konkursverfahrens geltenden Gesetzen. 
  §. 44.   
Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waaren, welche von einem 
anderen Orte an den Gemeinschuldner abgesendet und von dem Gemeinschuldner noch 
nicht vollständig bezahlt sind, zurückfordern, sofern nicht dieselben schon vor der 
Eröffnung des Verfahrens an dem Orte der Ablieferung angekommen und in den 
Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind. 
Die Bestimmungen des § 17 finden Anwendung. 
Die Ehefrau des Gemeinschuldners kann  Gegenstände, welche sie während der 
Ehe erworben hat, nur in Anspruch nehmen, wenn sie beweist, daß dieselben nicht 
mit Mitteln des Gemeinschuldners erworben sind. 
 §. 46. 
Sind Gegenstände deren Aussonderung aus der Konkursmasse hätte beansprucht 
werden können, vor der Eröffnung des Verfahrens von dem Gemeinschuldner oder 
nach der Eröffnung des Verfahrens von dem Verwalter veräußert worden, so ist der 
Aussonderungsberechtigte befugt, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung, 
soweit diese noch aussteht, zu verlangen. Er kann die Gegenleistung aus der Masse 
beanspruchen, soweit sie  nach der Eröffnung des Verfahrens zu derselben eingezogen 
worden ist 
Fünfter Titel. 
Absonderung. 
 
§. 47 
Zur abgesonderten Befriedigung dienen die Gegenstände, welche der Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, für diejenigen, welchen ein 
Recht auf Befriedigung aus denselben zusteht. 
§. 48. 
Gläubiger, welche an einem zur Konkursmasse gehörigen Gegenstand ein durch 
Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht haben, können aus den ihnen verpfändeten Gegen-
	        
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