Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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rath  beschlossen,  wurzelt  die  Verkehrs-Ordnung  in  Vorgängen,
welche  auf  die  Initiative  der  Eisenbahnen  zurückzuführen  sind.

Als  in  der  zweiten  Hälfte  der  1830er  und  im  Laufe  der
1840er  Jahre  die  ersten  deutschen  Eisenbahnen  gebaut  und  dem
öffentlichen  Verkehr  übergeben  wurden,  publizirte  jede  Bahnverwaltung
  in  ihren  Tarifen  oder  doch  in  engem  Anschlusse
daran  ein  sog.  „Betriebs-Reglement“,  d.  h.  eine  Zusammenstellung
der  Bedingungen,  unter  welchen  sie  sich  bereit  erklärte,  die  Beförderung
  von  Personen  und  Gütern  auf  ihren  Linien  zu  übernehmen*.
  Diese  von  den  einzelnen  Bahnen  —  gewissermassen  als
ihre  Hausordnungen  —  autonom  festgesetzten  und  von  einander
vielfach  abweichenden  Normen  wurden  durch  die  Benützung  der
Bahn  Seitens  der  Transportgeber  und  weiter  dadurch,  dass  in
dem  vorgeschriebenen,  vom  Absender  zu  unterzeichnenden  Frachtbriefe
  auf  die  Bedingungen  des  Reglements  und  der  Tarife  ausdrücklich
  Bezug  genommen  war,  in  jedem  einzelnen  Falle  zum

letztere  im  Eingange  des  bisherigen  Bahnreglements  gebraucht;  beide  sind
gleichbedeutend.

®  Nach  der  im  Reichs-Eisenbahn-Amt  bearbeiteten  Statistik  Bd.  I,
Anhang  II  waren  zu  Ende  des  Jahres  1835  nur  6,4  km  (Nürnberg-Fürth),
zu  Ende  1850  bereits  6073,74  km  deutscher  Bahnen  eröffnet.  Am  Schlusse
des  Betriebsjahrs  1893/94  betrug  nach  Bd.  XIV,  Tab.  3  dieser  Statistik  die
Betriebslänge  der  vollspurigen  deutschen  Bahnen  43  783,63  km,  wozu  nach
Tab.  33  noch  1340,34  km  Schmalspurbahnen  und  nach  Tab.  35  weitere
2982,02  km  Privatanschlussbahnen  kommen.

*  Der  Ausdruck  „Betriebs-Reglement“  ist  für  diese  Ordnungen  insofern
  kein  ganz  bezeichnender,  als  damit  nicht  der  ganze  Betrieb  (im  Gegensatz
  zum  Bau)  geregelt  werden  sollte,  sondern  nur  der  Betrieb,  soweit  er
sich  auf  den  Verkehr  mit  dem  Publikum  bezieht.  (Vgl.  auch  Lasanp,
Staatsrecht,  2.  Aufl,  Bd.  2,  S.  124,  dessen  Kritik  aber  zu  weit  geht,  und
Ueich,  Betriebs-Reglements  etc.,  in  den  Verhandlungen  des  Vereins  für
Eisenbahnkunde,  1889,  8.  12).  Mit  Rücksicht  hierauf  ist  für  die  im  Jahre
1892  publizirte  neue  Fassung  des  „Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands“  der  an  sich  bezeichnendere,  obschon  dem  im  Handelsgesetzbuch
  und  in  der  Reichsverfassung  beobachteten  Sprachgebrauch  nicht  entsprechende
  Ausdruck  „Verkehrs-Ordnung“  gewählt  worden.  Vgl.  auch
unten  Anm,  18  und  19.