78 Verkehr mit Butter.
Beachtung der Bestimmungen des 8 2 solchen Betrieben
zur besseren Ausnützung unter Zugrundelegung der Höchstpreise
zugewiesen werden, wenn diese Betriebe von der
Verteilungsstelle zu Leistungen für die Versorgung der
Bevölkerung mit Milch undemilchwirtschaftlichen Erzeugnissen
herangezogen werden.
86.
Kommt in den Fällen der §§ 3 und 5 unter den Be—
teiligten eine Einigung über die Lieferungsbedingungen
nicht zustande, so werden diese von der Verteilungsstelle
für Erzeugnisse der Milchwirtschaft I. Bayer. Armeekorps
unter Berücksichtigung der Höchstpreise festgesetzt.
87.
Aus Molkereien, Käsereien und Sennereien darf vor—
behaltlich der Bestimmungen des § 11 der Bekanntmachung
der stellv. Generalkommandos I., II. und III. Bayer. Armeekorps
über den Verkehr mit Erzeugnissen der Milchwirtschaft
vom 20. Januar 1916 Butter nur an deren Milchlieferer
und außerdem nur an die ortsansässige Bevölkerung
abgegeben werden.
Auch aus bäuerlichen Betrieben und Butterverkaufsstellen
darf Butter vorbehaltlich der Bestimmungen des
§ 11 a. a. O. nur an die ortsansässige Bevölkerung abgegeben
werden.
Die näheren Anordnungen zur Regelung der Butterabgabe
an die Milchlieferer trifft die Verteilungsstelle für
Erzeugnisse der Milchwirtschaft I. Bayer. Armeekorps. Sie
setzt auch die Preise fest.
Für die Butterabgabe an die ortsansässige Bepölkerung
ist als zulässige Höchstmenge die Buttermenge maßgebend,
die sich bei Zugrundelegung eines Verbrauches von einem
Pfund auf den Kopf für vier Wochen ergibt. Die Ortspolizeibehörde
hat, soweit der Verbrauch nicht nach Maßgabe
des § 8 zu regeln ist, die einzelnen Ortsbewohner
einer bestimmten Molkerei oder Butterverkaufsstelle zum
Butterbezug unter Angabe der Verbrauchsmenge für jeden
einzelnen Bezugsberechtigten zuzuweisen und den Bezug
geeignet zu überwachen. ·
88.
Vom 15. Mai 1916 ab darf die Butterzentrale für
Bayern nur noch an solche bayerische Gemeinden und
Kommunalverbände abgeben, die den Verkehr mit Butter
in ihrem Bezirke mindestens in folgender Weise regeln: