Full text : Das Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878.

78  Verkehr  mit  Butter.

Beachtung  der  Bestimmungen  des  8  2  solchen  Betrieben
zur  besseren  Ausnützung  unter  Zugrundelegung  der  Höchstpreise
  zugewiesen  werden,  wenn  diese  Betriebe  von  der
Verteilungsstelle  zu  Leistungen  für  die  Versorgung  der
Bevölkerung  mit  Milch  undemilchwirtschaftlichen  Erzeugnissen
  herangezogen  werden.

86.

Kommt  in  den  Fällen  der  §§  3  und  5  unter  den  Be—
teiligten  eine  Einigung  über  die  Lieferungsbedingungen
nicht  zustande,  so  werden  diese  von  der  Verteilungsstelle
für  Erzeugnisse  der  Milchwirtschaft  I.  Bayer.  Armeekorps
unter  Berücksichtigung  der  Höchstpreise  festgesetzt.

87.

Aus  Molkereien,  Käsereien  und  Sennereien  darf  vor—
behaltlich  der  Bestimmungen  des  §  11  der  Bekanntmachung
der  stellv.  Generalkommandos  I.,  II.  und  III.  Bayer.  Armeekorps
  über  den  Verkehr  mit  Erzeugnissen  der  Milchwirtschaft
  vom  20.  Januar  1916  Butter  nur  an  deren  Milchlieferer
  und  außerdem  nur  an  die  ortsansässige  Bevölkerung
abgegeben  werden.

Auch  aus  bäuerlichen  Betrieben  und  Butterverkaufsstellen
  darf  Butter  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des
§  11  a.  a.  O.  nur  an  die  ortsansässige  Bevölkerung  abgegeben
  werden.

Die  näheren  Anordnungen  zur  Regelung  der  Butterabgabe
  an  die  Milchlieferer  trifft  die  Verteilungsstelle  für
Erzeugnisse  der  Milchwirtschaft  I.  Bayer.  Armeekorps.  Sie
setzt  auch  die  Preise  fest.

Für  die  Butterabgabe  an  die  ortsansässige  Bepölkerung
ist  als  zulässige  Höchstmenge  die  Buttermenge  maßgebend,
die  sich  bei  Zugrundelegung  eines  Verbrauches  von  einem
Pfund  auf  den  Kopf  für  vier  Wochen  ergibt.  Die  Ortspolizeibehörde
  hat,  soweit  der  Verbrauch  nicht  nach  Maßgabe
  des  §  8  zu  regeln  ist,  die  einzelnen  Ortsbewohner
einer  bestimmten  Molkerei  oder  Butterverkaufsstelle  zum
Butterbezug  unter  Angabe  der  Verbrauchsmenge  für  jeden
einzelnen  Bezugsberechtigten  zuzuweisen  und  den  Bezug
geeignet  zu  überwachen.  ·

88.

Vom  15.  Mai  1916  ab  darf  die  Butterzentrale  für
Bayern  nur  noch  an  solche  bayerische  Gemeinden  und
Kommunalverbände  abgeben,  die  den  Verkehr  mit  Butter
in  ihrem  Bezirke  mindestens  in  folgender  Weise  regeln: