Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

s6  1917

2.  alle  Bezugsberechtigten,
a)  die  zu  einer  Zuchthaus=  oder  mindestens  einjährigen  Gefängnisstrafe
rechtskräftig  verurteilt  worden  sind,
b)  denen  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  durch  gerichtliches  Erkenntnis  aberkannt
  worden  sind.

8  14.

Die  außerhalb  des  Fürstentums  wohnenden  Bezugsberechtigten  haben  jedesmal
bei  Erhebung  ihres  Witwen=  oder  Waisengeldes  durch  eine  Staats-  oder  Gemeindebehörde
  ihr  Leben  bescheinigen  zu  lassen  und  nachzuweisen,  daß  keiner  der  in  den
65  3  Abs.  2,  12,  13  des  Gesetzes  genannten  Ausschließungsgründe  vorliegt.

15.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwen=  und  Waisengeldes  ruht,  wenn  der
Berechtigte  die  Staatsangehörigkeit  im  Deutschen  Reiche  verliert,  bis  zu  deren  etwaiger
  Wiedererlangung.

8  16.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1918  in  Kraft.

Es  findet  auch  Anwendung  auf  die  Witwen  und  Waisen  derjenigen  Staatsdiener,
  die  vor  diesem  Tage  verstorben  sind.

EI7.

Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  werden  aufgehoben
a)  das  Geseh,  die  Bewilligung  von  Pensionen  an  Witwen  und  Waisen

Fürstlicher  Diener  betrefsend,  vom  13.  März  1858  (Ges.  S.  S.  17),
b)  das  Gesetz  vom  16.  Februar  1898,  die  r*n*-“  der  Witwen  und

Waisen  Fürstlicher  Diener  betreffend,  (Ges.  S.  S.  12).
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhäudigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen

  Insiegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  12.  Dezember  1917.
Günther.
(L.  S.)
Frhr.  v.  d.  Recke.