Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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beschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren 
zugelassen wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht statt. 
Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn 
auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre. 
II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens. 
§. 28. 
Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht 
bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens ent- 
gegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter 
Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses 
nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Falle ist das Verfahren nach 
dem Ablaufe der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist. 
§. 29. 
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem 
Gläubiger zurückgenommen wird. 
§. 30. 
Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung 
bewilligt; ist die Einstellung erfolgt, so gilt eine neue Bewilligung als Rücknahme 
des Versteigerungsantrags. 
Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich wenn von dem Gläubiger die 
Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt wird. 
§. 31. 
Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht 
aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt 
werden. 
Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren 
aufzuheben. Die Frist beginnt, wenn die Einstellung von dem Prozeßgericht angeordnet 
war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung, in den übrigen Fällen mit der Ein- 
stellung des Verfahrens. 
§. 32. 
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen ein- 
gestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von 
einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen. 
§. 33. 
Nach dem Schlusse der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung 
oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins 
vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.
	        
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