Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 34. 
Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung 
des Versteigerungsvermerkes zu ersuchen. 
III. Bestimmung des Versteigerungstermins. 
§. 35. 
Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt. 
§. 36. 
Der Versteigerungstermin soll erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks 
und nach dem Eingange der Mittheilungen des Grundbuchamts bestimmt werden. 
Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termine soll, 
wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. 
Der Termin kann nach dem Ermessen des Gerichts an der Gerichtsstelle oder 
an einem anderen Orte im Gerichtsbezirk abgehalten werden. 
§. 37. 
Die Terminsbestimmung muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Grundstücks; 
2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins; 
3. die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung 
erfolgt; 
4. die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Ver- 
steigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens 
im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten 
anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, 
widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht 
berücksichtigt und bei der Vertheilung des Versteigerungserlöses dem 
Anspruche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden 
würden; 
5. die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegen- 
stehendes Recht haben, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung 
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls 
für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten 
Gegenstandes treten würde. 
§. 38. 
Die Terminsbestimmung soll die Bezeichnung des zur Zeit der Eintragung des 
Versteigerungsvermerkes eingetragenen Eigenthümers sowie die Angabe des Grundbuch- 
blatts und der Größe des Grundstücks enthalten.
	        
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