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§. 39.
Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekannt-
machungen des Gerichts bestimmte Blatt öffentlich bekannt gemacht werden.
Hat das Grundstück nur einen geringen Werth, so kann das Gericht anordnen,
daß die Einrückung unterbleibt; in diesem Falle muß die Bekanntmachung dadurch
erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirke das Grund-
stück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.
§. 40.
Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. Ist das
Gericht nach §. 2 Abs. 2 zum Vollstreckungsgerichte bestellt, so soll die Anheftung
auch bei den übrigen Gerichten bewirkt werden.
Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu ver-
anlassen bei der Ausübung dieser Befugniß ist insbesondere auf den Ortsgebrauch
Rücksicht zu nehmen.
§. 41.
Die Terminsbestimmung ist den Betheiligten zuzustellen.
Im Laufe der zweiten Woche vor dem Termine soll den Betheiligten mit-
getheilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung
erfolgt.
Als Betheiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch
glaubhaft zu machen haben.
§. 42.
Die Einsicht der Mittheilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten An—
meldungen ist Jedem gestattet.
Das Gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen,
welche ein Betheiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen.
§. 43.
Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn
die Bekanntmachung der Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termine
bewirkt ist.
Das Gleiche gilt, wenn nicht zwei Wochen vor dem Termine dem Schuldner
ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Betheiligten,
die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gerichte bekannt waren, die
Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die
Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.
IV. Geringstes Gebot. Versteigerungsbedingungen.
§. 44.
Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches
die dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Ver-
Reichs= Gesetzbl. 1898. 107