Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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steigerungserlöse zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes 
Gebot). 
Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Range 
betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur 
dann zu Grunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß 
dem Schuldner zwei Wochen vor dem Versteigerungstermine zugestellt ist. 
§. 45. 
Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es zur 
Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch ersichtlich war, 
nach dem Inhalte des Grundbuchs, im Uebrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn 
es rechtzeitig angemeldet und, falls der Gläubiger widerspricht, glaubhaft gemacht wird. 
Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalte des Grundbuchs zu ent- 
richten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die rückständigen nicht 
glaubhaft gemacht zu werden. 
§. 46. 
Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht 
einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist. 
§. 47 
Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit bis 
zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermine zu decken. Nicht 
regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berücksichtigt, welche 
vor dem Ablaufe dieser Frist zu entrichten sind. 
§. 48. 
Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines 
Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berück- 
sichtigen. 
§. 49. 
Der Theil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der 
im §. 10 Nr. 1 bis 3 und im §. 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, 
desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem 
Ersteher im Vertheilungstermine baar zu berichtigen (Baargebot). 
Das Baargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen. 
Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn 
die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Vertheilungstermine nach- 
gewiesen werden. 
§. 50. 
Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Baargebot 
auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Ver-
	        
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