Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Von  dem  Lehrplan,  dem  Unterricht  und
den  Pruͤfungen.

.  15.

Die  Fächer,  in  welchen  die  Seminaristen
im  Laufe  von  zwei  Jahren  unterrichtet
werden,  sind:

Religions=  und  Sittenlehre,

deutsche  Sprache,

biblische,  allgemeine  und  vaterländische
  Geschichte,

Arithmetik,  Algebra  und  ebene  Geometrie,


Logik,

das  Wichtigere  aus  der  Naturlehre,

Erdbeschreibung,

Kenntniß  des  Menschen,  seiner  Anlagen,
  Entwicklung  und  Bestimmung,

Erziehungs=  und  Unterrichts-Lehre,

Schulamts=  Praxis,

Theorie  der  Musik,  und  Anleitung
zum  General-Baß  neben  den  Uebungen
  im  Elavier=  und  Orgelspiel.

Die  Form  des  Unterrichts  und  der  Umfang
  deffelben  in  den  einzelnen  Lehrfächern
richten  sich  nach  dem  Vedürfniß  der  künstigen
  Lehrer  an  den  Volks-Schulen.

Die  Uebungen  im  Deklamiren,  Schönschreiben
  und  Zeichnen  werden  fortgesetz.

Auch  wird  Unterricht  im  Gartenbau,  und
in  der  Baum-  und  Bienenzucht  ertheilt,
und  Anleitung  zu  Beforgung  der  Meß-III.



nerei:  Geschäfte,  Behandlung  der  Uhren
und  Orgeln  gegeben.
.  16.

Jede  Abtheilung  besucht  im  letzten  Halbjahr
  ihres  Ausenthalts  im  Seminar  den
Unterricht  im  Taubstummen=  und  Blinden
  Institut  zu  Gmünd.

5.  17.

Der  besondere  Lehrplan  des  Semfnars
wird  halbjährlich  von  bem  Vorstand  und
den  beiden  Hauptlehrern  entworfen,  und
von  dem  katholischen  Kirchenrath  festgesetzt.


5.  13.

Am  Schlusse  eines  jeden  Monats  werden
  die  Zöglinge  über  das,  was  in  diesem
Monat  gelehrt  wurde,  in  Gegenwart  des
Rektors  geprüft.

Außerdem  finden  in  jedem  Jahr  zwei
Haupt-Prüfungen  Statt,  die  eine  im  Monat
  December,  die  andere  im  Monat  Mai.
Die  lebßtere  wird  öffentlich  in  Gegenwart
eines  Mitglieds  vom  katholischen  Kirchenrath
  vorgenommen.

.  19.

Nach  beendigtem  Bildungslauf  im  Seminar
  wird  mit  den  Seminaristen  bei  dem
batholischen  Kirchenrath  eline  Prüfung  vorgenommen,
  nach  deren  Ergebniß  sie  entweder
  zu  Schulamts-Gehülfen  für  befähigt
erklärt,  oder  zu  weiterer  Vorbereitung  an-