Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

1894.  al

Mitte  in  unmittelbarer  und  geheimer  Wahl  gewählt  werden.  Die
Wahl  der  Vertreter  kann  auch  nach  Arbeiterklassen  oder  nach  besonderen
Abtheilungen  des  Belriebes  ersolgen.

*  81.

Die  Arbeitsordnung,  sowie  jeder  Nachtrag  zu  derselben  ist  unter  Mittheilung
der  seitens  der  Arbeiter  geäußerten  Bedenken,  soweit  die  Aeuherungen  schriftlich  oder
zu  Protokoll  ersolgt  sind,  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Erlaß  in  zwei  Ausfertigungen,
unter  Beifügung  der  Erklärung,  daß  und  in  welcher  Weise  der  Vorschrift  des  §  80
Abs.  1  genügt  ist,  der  Bergbehörde  einzureichen.

Die  Arbeitsordnung  ist  an  geeigneter,  allen  betheiligten  Arbeitern  zugänglicher
Stielle  auszuhängen.  Der  Aushang  muß  slets  in  lesbarem  Zustande  erhalten  werden.
Die  Arbeitsordnung  ist  jedem  Arbeiter  bei  seinem  Eintritt  in  die  Beschästigung  zu
behändigen.

8  82.

Arbeitsordnungen  und  Nachträge  zu  denselben,  welche  nicht  vorschriftsmäßig  erlassen
  sind,  oder  deren  Inhalt  den  gesetzlichen  Bestimmungen  zuwiderläuft,  sind  auf
Anordnung  der  Bergbehörde  durch  gesetzmaßige  Arbeitsordnungen  zu  ersetzen  oder  den
geseßlichen  Vorschriften  enksprechend  abzuändern.

Gegen  diese  Anordnungen  findet  die  Berufung  nach  näherer  Bestimmung  des
§5  177  statt.

5  83.

Arbeitsordnungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erlassen  worden
sind,  unterliegen  den  Bestimmungen  der  §§  75—79,  81  Abs.  2,  82  und  sind  binnen
vier  Wochen  der  Bergbehörde  in  zwei  Ausferligungen  einzureichen.  Auf  spätere
Abänderungen  dieser  Arbeiksordnungen  finden  die  55  80  und  81  Abs.  1  Anwendung.

8  84.
Erfolgt  die  Lohnberechnung  auf  Grund  abgeschlossener  Gedinge,  so  ist  der
Vergwenlatesihe  zur  Beobachtung  nachstehender  Vorschriften  verpflichtet:
.Wird  die  Leistung  aus  Zahl  und  Rauminhalt  der  Fördergefäße  ermittelt,
  so  muß  dieser  am  Fördergefäße  selbst  dauernd  und  deutlich
ersichtlich  gemacht  werden,  sofern  nicht  Fördergesäße  von  gleichem  Raum-