264 Unvollständig beurkundeter Vertrag. Actio doli.
In dem Klagvorbringen kann die genügende
Darlegung eines Betruges, welcher dem Betrogenen
gegenüber der Bestimmung des Art. 14 des Notariatsgesetzes
ein Klagerecht auf Schadensersatz
wegen Entganges der fraglichen 900 fl. gewähren
würde, nicht gefunden werden.
Die behauptete Vorspiegelung des L. ist nicht
von der Art, daß sie sich als eine offenbar betrügliche
charakterisirt. Es fehlt an der Behauptung
eines solchen Irrthumes des G., dessen Erweckung
oder Benützung von Seite des L. als Betrug im
rechtlichen Sinne zu erachten wäre. Die dolose
Absicht des Letzteren bei jenem Vorgeben wird auch
in der Klage selbst nur aus der Thatsache gefolgert,
daß derselbe die angeblich übernommenen Kurrentschulden
nicht bezahlt hat und die Anerkennung der
Verpflichtung hiezu unter Berufung auf das Schweigen
der Vertragsurkunde von einer solchen Schuldübernahme
verweigert. Diese Thatsache genügt jedoch
offenbar nicht, um die Folgerung zu rechtfertigen,
daß L. schon von vorneherein bei Bestimmung
des G. zur Umgangnahme von der Verlautbarung
der fraglichen Abrede die Absicht gehabt
habe, denselben um die 900 fl., deren Bezahlung
er versprochen haben soll, zu prellen.
Die Vorinstanzen haben daher mit Recht angenommen,
daß es der Klage an der Behauptung
der thatsächlichen Voraussetzungen eines den Klageanspruch
begründenden dolus der Beklagten gebreche.
Hienach ist, wenn auch nicht die definitive Entbindung
des Beklagten von der Klage, so doch die
Abweisung der letzteren in der Art, wie sie angebracht
ist, veranlaßt.
AGE. v. 20. Juli 1867 Reg.-Nr. 855“"6 2/1.
Nachschrift des Einsenders. Bei dieser
Entscheidung fällt es auf, daß die Klage nur in
angebrachter Art und nicht definitiv abgewiesen wurde.