Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt 
werden soll, zu verkünden. Die Berechnung mit der sie für vollstreckbar erklärenden 
Entscheidung ist zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. 
Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
§. 109. 
Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt ist, hat der Konkursverwalter 
ohne Verzug die Beiträge von den Genossen einzuziehen. 
Die Zwangsvollstreckung gegen einen Genossen findet in Gemäßheit der Civil- 
prozeßordnung auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung und 
eines Auszuges aus der Berechnung statt. 
Für die in den Fällen der §§. 731, 767, 768 der Civilprozeßordnung zu 
erhebenden Klagen ist das Amtsgericht, bei welchem das Konkursverfahren anhängig 
ist, und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, 
das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirke der Bezirk des Konkurs- 
gerichts gehört. 
§. 110. 
Die eingezogenen Beträge sind bei der von der Gläubigerversammlung be- 
stimmten Stelle (Konkursordnung §. 132) zu hinterlegen oder anzulegen. 
§. 111. 
Jeder Genosse ist befugt, die für vollstreckbar erklärte Berechnung im Wege 
der Klage anzufechten. Die Klage ist gegen den Konkursverwalter zu richten. Sie 
findet nur binnen der Nothfrist eines Monats seit Verkündung der Entscheidung und 
nur insoweit statt, als der Kläger den Anfechtungsgrund in dem Termine (§. 107) 
geltend gemacht hat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen außer Stande war. 
Das rechtskräftige Urtheil wirkt für und gegen alle beitragspflichtigen Genossen. 
§. 112. 
Die Klage ist ausschließlich bei dem Amtsgerichte zu erheben, welches die Be- 
rechnung für vollstreckbar erklärt hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor 
Ablauf der bezeichneten Nothfrist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen 
Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. 
Uebersteigt der Streitgegenstand eines Prozesses die sonst für die sachliche  Zu- 
ständigkeit der Amtsgerichte geltende Summe, so hat das Gericht, sofern eine Partei 
in einem solchen Prozesse vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch 
Beschluß die sämmtlichen Streitsachen an das Landgericht, in dessen Bezirke es seinen 
Sitz hat, zu verweisen. Gegen diesen Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt. 
Die Nothfrist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. 
Ist der Beschluß rechtskräftig, so gelten die Streitsachen als bei dem Land- 
gerichte anhängig. Die im Verfahren vor dem Amtsgerichte erwachsenen Kosten 
werden als Theil der bei dem Landgerichte erwachsenen Kosten behandelt und gelten 
als Kosten einer Instanz. 
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