Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Abwendung  äußerer  Gefahren  für  Leben  und  Gesundheit.  183

3)  der  Abraum  muß  6  bis  12  Fuß  vom  Rande  der  Gruben  fortgeschafft
werden,  um  das  Nachschießen  derselben  zu  verhüten,  weshalb  auch,  wenn
um  den  Rand  der  Grube  gefahren  wird,  die  Wagen  eine  gleiche  Entfernung
von  demselben  beobachten  müssen.

Jeder,  der  diesen  Vorschriften  zuwiderhandelt,  wird,  wenn  auch  kein  Unglück
  aus  der  Verabsäumung  entsteht,  nach  Befinden  der  Umstände  mit  einer
angeme  lee  Polizeistrafe  belegt.  (Verordn.  vom  13.  August  1833,  A.-Bl.,
S.  178.

4)  Die  vorstehenden  Vorschriften  finden  auf  alle,  zu  irgend  einem  Zwecke  unternommenen
  größeren  Erdöffnungen,  durch  welche  ein  Unglücksfall
herbeigeführt  werden  kann,  Anwendung.

(Verordn.  d.  Reg.  z.  Oppeln  vom  29.  Oktober  1834,  A.-Bl.,  S.  222.)

§  12.  Wer  auf  öffentlichen  Straßen,  Wegen  oder  Plätzen,  auf  Höfen,  in
Häusern,  oder  überhaupt  an  Orten,  an  welchen  Menschen  verkehren,  Brunnen,
Keller,  Grubenöffnungen  oder  Abhänge  dergestalt  unverdeckt  oder  unverwahrt  läßt,
daß  daraus  Gefahr  für  Andere  entstehen  kann,  wird  mit  Geldbuße  bis.  zu  50  Thlrn.
oder  mit  Haft  bestraft.  (§  367,  Nr.  2  d.  Str.-G.-B.)

6)  Vetrieb  der  in  der  Nähe  von  Wegen,  Flüssen  und  Schifffahrts-Kanälen  belegenen  Steinbrüche.


§  13.  Jeder  Besitzer  oder  Unternehmer  eines  innerhalb  60  Ruthen  (horizontal
  gemessen)  von  einem  Wege,  Flusse  oder  Schifffahrts-Kanale  und  zugleich
höher  gelegenen  Steinbruchs  hat  vor  dem  Beginne  desselben,  resp.  in  Ansehung
der  zur  Zeit  bereits  im  Betriebe  befindlichen  Steinbrüche,  spätestens  innerhalb
4  Wochen  nach  Publikation  dieser  Verordnung  dem  Kreis-Landrathe  Anzeige  zu
machen  und  ist  verpflichtet,  diejenigen  Sicherungsmaßregeln  zu  treffen,  welche  zur
Abwendung  von  Gefahren  und  Nachtheilen  erforderlich  sind.  (8  1  d.  Verordn.
d.  Reg.  z.  Merseburg  vom  22.  August  1862,  A.-Bl.,  S.  217.)

§  14.  Der  Kreis-Landrath  hat  nöthigenfalls  unter  Zuziehung  des  Kreis-Baubeamten
  die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  und  die  Zeit  ihrer  Ausführung
  vorzuschreiben.  (8  2  a.  a.  O.)

§  15.  Wer  die  im  §  13  d.  Kap.  angeordnete  Anzeige  von  dem  Betriebe,
bzw.  der  Fortsetzung  des  Betriebes  eines  Steinbruches  unterläßt,  oder  wer  den
Betrieb  eines  Steinbruchs  beginnt  oder  nach  der  ihm  im  §  14  bestimmten  Frist
fortsetzt,  ohne  vorher  die  Genehmigung  der  8  14  vorgeschriebenen  Sicherheitsmaßregeln
  ausgeführt  zu  haben,  verfällt,  vorbehaltlich  der  im  Zwangswege  auf
seine  Kosten  auszuführenden  Herstellung  der  vorgeschriebenen  Sicherheitsmaßregeln,
in  eine  Geldstrafe  von  5  bis  10  Thlrn.  (8  3  a.  a.  O.)

7)  Aussicht  auf  wilde  und  bösarkige  CThiere.

8  16.  Wer  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  gefährliche  wilde  Thiere  hält,  oder
wilde  oder  bösartige  Thiere  frei  umherlaufen  läßt,  oder  in  Ansehung  ihrer  die
erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  zur  Verhütung  von  Beschädigungen  unterläßt,
wird  mit  Geldbuße  bis  zu  50  Thlrn.  oder  mit  Haft  bestraft.  (§  367,  Nr.  11
d.  Str.-G.-B.)

8)  Beaussichtigung  der  Köschen  in  den  Linkhütten.

§  17.  In  den  Röschen  der  Zinkhütten  kommen  nicht  selten  durch  die  herabfallende
  glühende  Asche  und  Kohlen  Menschen  zu  Tode,  welche  in  Ermangelung