Abwendung äußerer Gefahren für Leben und Gesundheit. 183
3) der Abraum muß 6 bis 12 Fuß vom Rande der Gruben fortgeschafft
werden, um das Nachschießen derselben zu verhüten, weshalb auch, wenn
um den Rand der Grube gefahren wird, die Wagen eine gleiche Entfernung
von demselben beobachten müssen.
Jeder, der diesen Vorschriften zuwiderhandelt, wird, wenn auch kein Unglück
aus der Verabsäumung entsteht, nach Befinden der Umstände mit einer
angeme lee Polizeistrafe belegt. (Verordn. vom 13. August 1833, A.-Bl.,
S. 178.
4) Die vorstehenden Vorschriften finden auf alle, zu irgend einem Zwecke unternommenen
größeren Erdöffnungen, durch welche ein Unglücksfall
herbeigeführt werden kann, Anwendung.
(Verordn. d. Reg. z. Oppeln vom 29. Oktober 1834, A.-Bl., S. 222.)
§ 12. Wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in
Häusern, oder überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren, Brunnen,
Keller, Grubenöffnungen oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder unverwahrt läßt,
daß daraus Gefahr für Andere entstehen kann, wird mit Geldbuße bis. zu 50 Thlrn.
oder mit Haft bestraft. (§ 367, Nr. 2 d. Str.-G.-B.)
6) Vetrieb der in der Nähe von Wegen, Flüssen und Schifffahrts-Kanälen belegenen Steinbrüche.
§ 13. Jeder Besitzer oder Unternehmer eines innerhalb 60 Ruthen (horizontal
gemessen) von einem Wege, Flusse oder Schifffahrts-Kanale und zugleich
höher gelegenen Steinbruchs hat vor dem Beginne desselben, resp. in Ansehung
der zur Zeit bereits im Betriebe befindlichen Steinbrüche, spätestens innerhalb
4 Wochen nach Publikation dieser Verordnung dem Kreis-Landrathe Anzeige zu
machen und ist verpflichtet, diejenigen Sicherungsmaßregeln zu treffen, welche zur
Abwendung von Gefahren und Nachtheilen erforderlich sind. (8 1 d. Verordn.
d. Reg. z. Merseburg vom 22. August 1862, A.-Bl., S. 217.)
§ 14. Der Kreis-Landrath hat nöthigenfalls unter Zuziehung des Kreis-Baubeamten
die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln und die Zeit ihrer Ausführung
vorzuschreiben. (8 2 a. a. O.)
§ 15. Wer die im § 13 d. Kap. angeordnete Anzeige von dem Betriebe,
bzw. der Fortsetzung des Betriebes eines Steinbruches unterläßt, oder wer den
Betrieb eines Steinbruchs beginnt oder nach der ihm im § 14 bestimmten Frist
fortsetzt, ohne vorher die Genehmigung der 8 14 vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln
ausgeführt zu haben, verfällt, vorbehaltlich der im Zwangswege auf
seine Kosten auszuführenden Herstellung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln,
in eine Geldstrafe von 5 bis 10 Thlrn. (8 3 a. a. O.)
7) Aussicht auf wilde und bösarkige CThiere.
8 16. Wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder
wilde oder bösartige Thiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer die
erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen unterläßt,
wird mit Geldbuße bis zu 50 Thlrn. oder mit Haft bestraft. (§ 367, Nr. 11
d. Str.-G.-B.)
8) Beaussichtigung der Köschen in den Linkhütten.
§ 17. In den Röschen der Zinkhütten kommen nicht selten durch die herabfallende
glühende Asche und Kohlen Menschen zu Tode, welche in Ermangelung