Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

§.  69.

Nach  dem  Abschlusse  der  Verhandlung  haben  die  Besichtiger  dem  Schiffsführer
  eine  Ausfertigung  der  Verhandlung  und  des  mit  einem  Besichtigungsvermerke
  zu  versehenden  Proviantverzeichnisses  (§.  63)  sowie  erforderlichenfalls  des
in  §§.  27,  63  vorgeschriebenen  Ergänzungsverzeichnisses  zu  übergeben  und  die  Genehmigung
  zum  Auslaufen  des  Schiffes  zu  ertheilen.

Die  zweiten  Ausfertigungen  sowie  die  Bescheinigung  des  Arztes  (§.  62
Absatz  1)  werden  der  Auswanderungsbehörde  eingereicht.

VIII.  Sorge  für  die  Auswanderer  während  der  Reise.
§.  70.

Dem  Führer  eines  Auswandererschiffs  liegen  die  folgenden  Verpflichtungen
  ob:

1.

die  Auswanderer  wohlwollend  zu  behandeln  und  auf  ein  anständiges
Betragen  der  Mannschaft  zu  halten,  auch  täglich  das  Auswandererdeck
zu  besuchen  oder  durch  seinen  Stellvertreter  besuchen  zu  lassen;

2. die  im  Interesse  der  Sittlichkeit  und  Ordnung  erforderlichen  Maßregeln
zu  treffen,  insbesondere  jeden  unsittlichen  Verkehr  zwischen  der  Schiffsbesatzung
  und  den  Auswanderern  nach  Möglichkeit  zu  verhindern  und

Zuwiderhandlungen  der  Besatzung  disziplinarisch  zu  ahnden,  ferner

dafür  zu  sorgen,  daß  die  den  Reisenden  angewiesenen  Plätze  während
der  Reise  beibehalten  werden,  daß  die  Frauen=  und  Männerabtheilungen
(§§.  16,  17,  18)  nicht  von  Unbefugten  betreten  und  am  Abende  regelmäßig
  geschlossen  werden,  und  daß  die  Mannschaft  die  Auswandererräume
  nur  betritt,  wenn  der  Schiffsdienst  es  erforderlich  macht;

3. für  die  gehörige  Einrichtung,  Reinigung,  Lüftung,  Desinfektion  und
Erleuchtung  der  für  die  Auswanderer  bestimmten  Räume,  insbesondere

für  die  baldmöglichste  Beseitigung  des  Auswurfs  der  Seekranken  und
die  tägliche  Reinigung  der  Auswandererräume  zu  sorgen;

4. dafür  zu  sorgen,  daß  diejenigen  Mengen  von  Proviant  und  Wasser,
deren  Einnahme  unterwegs  gestattet  ist,  vollzählig  und  in  guter  Beschaffenheit
  an  Bord  kommen;

5. die  größte  Sorgfalt  für  gute  Erhaltung  des  Proviants  aufzuwenden

und  namentlich  zu  verhindern,  daß  Gegenstände,  welche  eine  nachtheilige
  Wirkung  auf  dessen  Beschaffenheit  äußern  können,  zum  Beispiele
Betroleum  oder  Farbe,  in  den  Proviantraum  oder  in  dessen  Nähe  gebracht
werden;

6. zu  veranlassen,  daß  der  Proviant  den  Auswanderern  gehörig  zubereitet
und  in  den  vorschriftsmäßigen  Mengen  zugetheilt,  über  die  etwa  nothwendig
  gewordene  Verringerung  der  Beköstigungsmengen  aber  sofort
ein  die  Gründe  angebender  Vermerk,  der  vom  Schiffsführer,  dessen

Behandlung
der  Papiere  etc.
Genehmigung
zum  Auslaufen.

Obliegenheiten
des  Schiffsführers.