Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

und Empfänger), den beförderten Personen und der Schiffsbesatzung, es sei denn, 
daß er auf Anweisung des Schiffseigners gehandelt hat. Auch in dem letzteren Falle 
bleibt der Schiffer verantwortlich, wenn er es unterlassen hat, dem Schiffseigner die 
nach Lage des Falles erforderliche Aufklärung zu ertheilen, oder wenn ihm eine straf- 
bare Handlung zur Last fällt. 
Durch die Ertheilung der Anweisung wird der Schiffseigner persönlich ver- 
pflichtet, wenn er bei der Ertheilung von dem Sachverhältnisse unterrichtet war. 
§. 8. 
Der Schiffer hat vor Antritt der Reise darauf zu sehen, daß das Schiff in 
fahrtüchtigem Zustande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, sowie hinreichend be- 
mannt ist, und daß die Schiffspapiere und Ladungsverzeichnisse an Bord sind. 
Er hat für die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum Laden und Löschen, für die 
gehörige Stauung der Ladung, sowie dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht schwerer 
beladen wird, als die Tragfähigkeit desselben und die jeweiligen Wasserstandsverhält- 
nisse es gestatten. 
Wenn der Schiffer im Auslande die daselbst geltenden Vorschriften, insbesondere 
die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze nicht beobachtet, so hat er den daraus ent- 
stehenden Schaden zu ersetzen. 
Für die Fahrtüchtigkeit des Schiffes bei Antritt der Reise haftet den im §. 7 
Absatz 2 bezeichneten Personen auch der Schiffseigner persönlich, nicht nur mit Schiff 
und Fracht. 
§. 9. 
Wenn der Schiffer durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das 
Schiff zu führen, so darf er den Antritt oder die Fortsetzung der Reise nicht un- 
gebührlich verzögern; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände es gestatten, die 
Anordnung des Schiffseigners einholen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vor- 
kehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle aber einen anderen Schiffer einsetzen. 
Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als ihm bei der 
Wahl desselben ein Verschulden zur Last fällt. 
§. 10. 
Der Schiffer ist verpflichtet, von Beschädigungen des Schiffes oder der Ladung, 
von eingegangenen Geschäften, sowie von der Einsetzung eines anderen Schiffers (§. 9) 
den Schiffseigner in Kenntniß zu setzen. Er hat in allen erheblichen Fällen, 
namentlich wenn er die Reise einzustellen oder zu ändern sich genöthigt findet, die 
Ertheilung von Verhaltungsmaßregeln bei dem Schiffseigner nachzusuchen, sofern es 
die Umstände gestatten. 
Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise für 
das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen. 
Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maß- 
regeln erforderlich, so hat er, wenn thunlich, die Anweisung der Ladungsbetheiligten
	        
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