Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 871 — 
einzuholen, sonst nach bestem Ermessen das Erforderliche selbst zu veranlassen und 
dafür zu sorgen, daß die Ladungsbetheiligten von dem Vorfall und den dadurch 
veranlaßten Maßregeln schleunigst in Kenntniß gefetzt werden. 
§. 11. 
Wird das Schiff oder die Ladung von einem Unfall betroffen, so ist der 
Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners oder eines Ladungsbetheiligten 
verpflichtet, vor dem Amtsgerichte des Ortes, an welchem die Reise endet, und, 
wenn das Schiff vorher an einem anderen Orte längere Zeit liegen bleiben muß, 
vor dem Amtsgerichte dieses Ortes eine Beweisaufnahme über den thatsächlichen 
Hergang, sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Ab- 
wendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel zu beantragen. Er hat 
sich selbst zum Zeugnisse zu erbieten und die zur Feststellung des Sachverhältnisses 
sonst dienlichen Beweismittel zu bezeichnen. 
§. 12. 
Zur Aufnahme des Beweises bestimmt das Gericht einen thunlichst nahen 
Termin, zu welchem der Schiffer und die sonst bezeichneten Zeugen zu laden sind. 
Dem Schiffseigner und den Ladungsbetheiligten ist von dem Termine Mittheilung 
zu machen, soweit es ohne unverhältnißmäßige Verzögerung des Verfahrens geschehen 
kann. Die Mittheilung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 
§. 13. 
Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Vorschriften der Civilprozeß= 
ordnung. 
Soweit hiernach nicht die Beeidigung des Schiffers ausgeschlossen ist, beschließt 
über dieselbe das Gericht nach freiem Ermessen. 
Die an Schiff und Ladung Betheiligten, sowie die etwa sonst durch den 
Unfall Betroffenen sind berechtigt, in Person oder durch Vertreter der Verhandlung 
beizuwohnen. Sie können eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweis- 
mittel beantragen.  
Das Gericht ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von 
Amtswegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich 
erscheint. 
§. 14. 
In Bezug auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen finden die für das 
Verfahren zur Sicherung des Beweises geltenden Bestimmungen des Gerichtskosten- 
gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß als Gebühr nur die Hälfte der dort 
vorgesehenen Sätze und höchstens ein Betrag von dreißig Mark erhoben wird. 
Ist das Verfahren auf Verlangen eines Ladungsbetheiligten beantragt, so hat 
dieser die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit er nicht Anspruch auf Ersatz des 
durch den Unfall ihm entstandenen Schadens hat. Die Verpflichtung des Schiffs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.