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einzuholen, sonst nach bestem Ermessen das Erforderliche selbst zu veranlassen und
dafür zu sorgen, daß die Ladungsbetheiligten von dem Vorfall und den dadurch
veranlaßten Maßregeln schleunigst in Kenntniß gefetzt werden.
§. 11.
Wird das Schiff oder die Ladung von einem Unfall betroffen, so ist der
Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners oder eines Ladungsbetheiligten
verpflichtet, vor dem Amtsgerichte des Ortes, an welchem die Reise endet, und,
wenn das Schiff vorher an einem anderen Orte längere Zeit liegen bleiben muß,
vor dem Amtsgerichte dieses Ortes eine Beweisaufnahme über den thatsächlichen
Hergang, sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Ab-
wendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel zu beantragen. Er hat
sich selbst zum Zeugnisse zu erbieten und die zur Feststellung des Sachverhältnisses
sonst dienlichen Beweismittel zu bezeichnen.
§. 12.
Zur Aufnahme des Beweises bestimmt das Gericht einen thunlichst nahen
Termin, zu welchem der Schiffer und die sonst bezeichneten Zeugen zu laden sind.
Dem Schiffseigner und den Ladungsbetheiligten ist von dem Termine Mittheilung
zu machen, soweit es ohne unverhältnißmäßige Verzögerung des Verfahrens geschehen
kann. Die Mittheilung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
§. 13.
Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Vorschriften der Civilprozeß=
ordnung.
Soweit hiernach nicht die Beeidigung des Schiffers ausgeschlossen ist, beschließt
über dieselbe das Gericht nach freiem Ermessen.
Die an Schiff und Ladung Betheiligten, sowie die etwa sonst durch den
Unfall Betroffenen sind berechtigt, in Person oder durch Vertreter der Verhandlung
beizuwohnen. Sie können eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweis-
mittel beantragen.
Das Gericht ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von
Amtswegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich
erscheint.
§. 14.
In Bezug auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen finden die für das
Verfahren zur Sicherung des Beweises geltenden Bestimmungen des Gerichtskosten-
gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß als Gebühr nur die Hälfte der dort
vorgesehenen Sätze und höchstens ein Betrag von dreißig Mark erhoben wird.
Ist das Verfahren auf Verlangen eines Ladungsbetheiligten beantragt, so hat
dieser die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit er nicht Anspruch auf Ersatz des
durch den Unfall ihm entstandenen Schadens hat. Die Verpflichtung des Schiffs-