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§. 23.
Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den An-
ordnungen des Schiffers Folge zu leisten und jederzeit alle für Schiff und Ladung
ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten.
Er darf das Schiff ohne Erlaubniß des Schiffers nicht verlassen.
Verunglückt das Schiff, so hat der Schiffsmann für Rettung der Personen
und ihres Gepäcks, sowie für Sicherstellung der Schiffstheile, der Geräthschaften und
der Ladung den Anordnungen des Schiffers gemäß nach besten Kräften zu sorgen.
§. 24.
Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts Anderes vereinbart ist, so kann
der Schiffsmann am Schlusse jeder zweiten Woche die Auszahlung des verdienten
Lohnes verlangen.
§. 25.
Hinsichtlich der Aufkündigung eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienst-
verhältnisses, sowie hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen dem Schiffseigner
und dem Schiffsmanne das Recht zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor
Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist zu
verlangen, finden die Bestimmungen der §§. 122 bis 124 a der Gewerbeordnung mit
der Maßgabe Anwendung, daß die sofortige Entlassung des Schiffsmannes (§. 123
der Gewerbeordnung) auch stattfinden kann, wenn der Antritt oder die Fortsetzung
der Reise durch den Eintritt des Winters verhindert wird.
Nach Antritt der Reise ist der Schiffsmann verpflichtet, bis zur Beendigung
der Reise und zur Entlöschung des Schiffes im Dienste zu bleiben, es sei denn,
daß ein den sofortigen Austritt rechtfertigender Grund vorhanden ist.
Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffes am Bestimmungsorte
während der Reise aufgehoben, so hat der Schiffsmann Anspruch auf die Kosten der
Rückreise nach dem Orte, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann sich einer Handlung schuldig gemacht
hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen.
Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht vorhanden, so
kann der Schiffsmann zwar jederzeit seines Dienstes enthoben werden, jedoch un-
beschadet seiner Entschädigungsansprüche für die Zeit bis zum Ende der vertrags-
mäßigen Dauer des Dienstverhältnisses oder bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist.
Vierter Abschnitt.
Frachtgeschäft.
§. 26.
Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Flüssen und sonstigen
Binnengewässern finden die Vorschriften der §§. 425 bis 427, 430 bis 436, 439
bis 443, 445 bis 451 des Handelsgesetzbuchs Anwendung.