Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  79  —

§.  73.

Beschwerden  über  die  Anordnungen  der  Besichtiger  und  des  Arztes,  insbesondere
  über  die  Versagung  der  Genehmigung  zur  Einschiffung  der  Auswanderer,
sind  bei  der  Auswanderungsbehörde  anzubringen  und  von  dieser  sofort  —  zum
Mindesten  vorläufig  —  zu  entscheiden.

§.  74.

Die  Auswanderungsbehörde  kann  die  den  Besichtigern  und  dem  Untersuchungsarzt

  obliegenden  Verrichtungen  selbst  ausüben.

§.  75.

Für  Schiffe,  welche  vor  dem  1.  Juli  1897  in  Bau  gegeben  worden  sind,

treten  für  schon  vorhandene  Einrichtungen  folgende  Erleichterungen  ein:

1.  Die  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  wasserdichter  Schotten  im  §.1
Absatz  3  und  im  §.  58  Absatz  2  Ziffer  1  finden  keine  Anwendung.

2.  Es  genügt  je  eine  Treppe  für  zweihundert  Reisende  (§.  9).

3.  Die  Einzelkoje  braucht  nur  0,50  Meter,  die  Doppelkoje  nur  1  Meter
breit  zu  sein  (§.  13).

4.  Die  Kojen  in  den  Krankenräumen  dürfen  ganz  von  Holz  sein.  Die
oberen  Kojen  brauchen  nicht  zum  Aufklappen  eingerichtet  zu  sein.  Von
der  Erfüllung  der  Anforderungen  hinsichtlich  der  Breite  der  Thür  und
der  benachbarten  Lage  von  Abtritten  und  einer  besonderen  Badeeinrichtung
  kann  abgesehen  werden  (§.  22).

5.  Die  vorgeschriebenen  Boote  müssen  mindestens  zur  Hälfte  Rettungsboote
  und  dürfen  bis  zu  einem  Viertel  Klappboote  sein  (§.  42).

6.  Ein  Rettungsgürtel  braucht  nur  8  Kilogramm,  eine  Rettungsboje  nur
12  Kilogramm  tragen  zu  können  (§§.  51,  52).

§.  76.

Bis  zum  1.  April  1899  kann  die  Auswanderungsbehörde  im  einzelnen  Falle

1.  von  dem  Nachweise  der  Untersuchung  des  Schiffes  auf  Seetüchtigkeit
absehen  (§.  58  Absatz  2  Ziffer  2),

2.  gestatten,  daß  eine  geringere  als  die  im  §.  49  vorgeschriebene  Zahl
von  ruderkundigen  Personen  vorhanden  ist.

§.  77.
Für  die  von  ausländischen  Häfen  aus  abgehenden  Auswandererschiffe  kann

der  Reichskanzler  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  Ausnahmen  von  den  vorstehenden
  Vorschriften  zulassen.

Berlin,  den  14.  März  1898.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadoweky.

Reichs-  Gesetzbl.  1898.  17