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sender zur Zurücknahme der Güter nur nach den Bestimmungen der §§. 36 bis 39
berechtigt.
§. 72.
Auf Verlangen des Absenders ist demselben von dem Frachtführer nach Ver-
ladung der Güter ein Ladeschein auszustellen, durch welchen der Frachtführer sich zur
Auslieferung der Güter an den legitimirten Besitzer des Scheines verpflichtet. Das
Verlangen ist vor Beginn der Verladung der Güter zu stellen.
Der Ladeschein hat außer den im §. 445 des Handelsgesetzbuchs aufgeführten
Angaben auch die Bezeichnung des Schiffes zu enthalten, in welches die Güter ver-
laden sind.
Wird der Ladeschein an die Order einer Person ausgestellt, welche am Ab-
lieferungsorte weder ihren Wohnsitz noch eine Niederlassung hat, so kann der Fracht-
führer die Bezeichnung einer Meldeadresse verlangen, bei welcher ihm nach der An-
kunft am Ablieferungsorte die Person des Ladescheinbesitzers bekannt zu geben ist.
Die Meldeadresse ist auf dem Ladescheine zu vermerken.
§. 73.
Der Frachtführer haftet für die Richtigkeit der im Ladescheine enthaltenen
Bezeichnung der Zahl, des Maßes oder des Gewichtes der verladenen Güter, es sei
denn, daß durch den Zusatz: = Zahl, Maß, Gewicht unbekannte oder durch einen
gleichbedeutenden Vermerk ersichtlich gemacht ist, daß die Güter dem Frachtführer
nicht zugezählt, zugemessen oder zugewogen sind.
Erklärt sich der Absender bereit, die Zuzählung, Zumessung oder Zuwiegung
der Güter auf seine Kosten vornehmen zu lassen, so ist der Frachtführer nicht be-
rechtigt, einen Zusatz der im Absatz 1 bezeichneten Art in den Ladeschein aufzu-
nehmen.
Die Bestimmungen des §. 60 bleiben unberührt.
§. 74.
Der Frachtführer haftet für die Richtigkeit der im Ladescheine enthaltenen
Bezeichnung der Güter, sofern er nicht beweist, daß die Unrichtigkeit der Be-
zeichnung bei Anwendung der Sorgfalt eines gewöhnlichen Frachtführers nicht zu er-
kennen war.
Sind dem Frachtführer die Güter in Verpackung oder in geschlossenen Ge-
fäßen übergeben und ist dies aus dem Ladescheine zu ersehen, so trifft den Fracht-
führer keine Verantwortlichkeit für die richtige Bezeichnung des Inhalts, es sei denn,
daß ihm eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird.
§. 75.
In den Fällen des §. 73 Absatz 1 und des §. 74 beschränkt sich die Haftung
des Frachtführers auf den Ersatz des Minderwerths, welcher aus der Nichtüber—