Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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Andere  Beschaͤdigungen  der  lagernden  Waaren  und  Ungluͤcksfaͤlle,  welche
dieselben  treffen,  hat  die  Packhofsverwaltung  nicht  zu  vertreten.

g.  66.
Sind  Güter,  deren  Eigenthümer  und  Disponenten  unbekannt  sind,  ein  #)  Versthren

Jahr  im  Packhofe  geblieben:  so  soll  dieses  unter  genauer  Bezeichnung  derseh,,
ben  zu  zwey  verschiedenen  Mahlen,  mit  einem  Zwischenraume  von  mindestens  /  Ei
vier  Wochen,  durch  die  amtlichen  Blätter  bekannt  gemacht  werden  und,  wenn  bkanm  ist
sich  hierauf  binnen  sechs  Monathen  nach  der  letzten  Bekanntmachung  Niemand

meldet,  die  Packhofsverwaltung  berechtiget  seyn,  die  Güter  öffentlich  meistbietend

  zu  verkaufen.  Der  Erlös  bleibt  nach  Abzug  der  Abgaben  und  des  Lagergeldes
  sechs  Monathe  hindurch  aufbewahrt  und  fällt,  wenn  er  bis  zu  deren

Ablauf  von  Niemanden  in  Anspruch  genommen  wird,  einem  Wohlthätigkeits-=Fonds

  anheim.

Sind  dergleichen  Waaren  einem  schnellen  Verderben  ausgesetzt:  so  kann
ein  früherer  Verkauf  mit  Genehmigung  der  dem  Hauptamte  vorgesetzten  Bebörde
  in  der  Art  geschehen,  daß  der  Licitations-Termin  im  Orte  zu  zwey
verschiedenen  Mahlen  innerhalb  acht  Tagen  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Haben  Güter,  deren  Eigenthümer  oder  Disponent  bekannt  ist,  länger  b)  dertn  Eials
  zwey  Jahre  gelagert:  so  ist  derselbe  aufzufordern,  solche  binnen  einer
Frist,  welche  vier  Wochen  nicht  überschreiten  darf,  vom  Packhofe  zu  nehmen.

Genügt  er  dieser  Aufforderung  nicht:  so  wird  zu  dem  offentlichen  Verkaufe  der
Waaren  geschritten  und  der  Erlös,  nach  Abzug  der  Kosten  und  Abgaben,

dem  Eigenthümer  oder  Disponenten  zugestellt.

g.  67.

Für  jeden  Packhof  2c.  wird,  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhaͤltnisse,  Besorber
ein  besonderes  Regulativ  von  der  obersten  Finanz-Behörde  erlassen,  welches  hele
die  näheren  Bedingungen  für  die  Benutzung  des  Lagers  und  die  speziellen
Vorschriften  über  die  Abfertigung  der  zur  Niederlage  gelangenden  und  aus
derselben  zu  entnehmenden  Waaren  enthält.

g.  68  B.  Jolllager
«  STIMM
Bei  den  Haupt-Zollämtern  an  solchen  Grenzorten,  welche  nicht  im  Ge=  1)  Wo  var.

unter  verstannusse

  des  Niederlagsrechtes  sind,  können,  wo  sich  ein  Bedürfniß  dazu  ergiebe#
l  10  I