Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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wenn statt dessen für je 3000 Gramm Butter oder Margarine 4 000 Gramm 
süße gute Marmelade mitgenommen werden. Der Butter= oder Margarinevorrath 
ist jedoch zuerst zu verzehren. 
Für Reisen, deren wahrscheinliche längste Dauer achtzig Tage oder mehr 
beträgt, müssen für jeden Reisenden 600 Gramm Zitronensaft, sowie außer der unter 
Ziffer 22 vorgeschriebenen Menge Zucker 600 Gramm Lucker mitgenommen 
werden zur Bereitung von Limonade, welche vom zweiundzwanzigsten Tage der 
Reise ab den Auswanderern taglich als Getränk verabreicht werden muß. 
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß für die an Bord befindlichen 
Kinder im Alter von ein bis sechs Jahren täglich leichte Speisen, als Haferschleim, 
Graupen, Milchreis u. s. w. verabreicht werden. 
Außer dem Proviante müssen mitgenommen werden: Besen, die nöthige 
Menge Brennöl (mit Ausnahme von Petroleum) oder Lichte; ferner auf Segel- 
schiffen an Feuerung zum Kochen für einhundert Reisende für je zehn Tage 
10 Hektoliter Steinkohlen und 1½ Kubikmeter Holz, für eine größere Anzahl 
von Reisenden im Verhältnisse mehr. 
Für die Schiffsmannschaft sind mindestens dieselben Rationen wie für die 
Reisenden mitzunehmen, wobei die Besichtiger sachgemäße Abweichungen gestatten 
können. 

	        
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