Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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(Nr. 2495.) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu den §§. 980, 981, 983 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vom 16. Juni 1898. 
Auf Grund der §§. 982, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrath 
folgende 
Vorschriften über die in Fundsachen u. s. w. von Reichsbehörden und 
Reichsanstalten zu erlassenden Bekanntmachungen 
beschlossen: 
§. 1. 
Die nach den §§. 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Reichs- 
behörden und Reichsanstalten zu erlass enden Bekanntmachungen erfolgen durch 
Aushang an der Amtsstelle oder, wenn für Bekanntmachungen der bezeichneten 
Art eine andere Stelle bestimmt ist, durch Aushang an dieser Stelle. Zwischen 
dem Tage, an welchem der Aushang bewirkt, und dem Tage, an welchem das 
ausgehängte Schriftstück wieder abgenommen wird, soll ein Zeitraum von 
mindestens sechs Wochen liegen; auf die Gültigkeit der Bekanntmachung hat es 
keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Orte des Aushanges zu früh 
entfernt wird. 
Die Behörde oder die Anstalt kann weitere Bekanntmachungen, insbesondere 
durch Einrückung in öffentliche Blätter, veranlassen. 
§. 2. 
Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von 
Rechten muß mindestens sechs Wochen betragen. Die Frist beginnt mit dem 
Aushange, falls aber die Bekanntmachung auch durch Einrückung in öffentliche 
Blätter erfolgt, mit der letzten Einrückung. 
Berlin, den 16. Juni 1898. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 

	        
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