Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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b.  Die  Verpflegungsportion,  welche  bei  Streitigkeiten  zu  gewähren  ist,
besteht  in:
a)  750  Gramm  Brot,

b)  250  Gramm  Fleisch  (Gewicht  des  rohen  Fleisches)  nebst  60  Gramm
Rindernierenfett  oder  40  Gramm  Schmalz  oder
25  Gramm  Butter

oder
200  Gramm  geräuchertem  Speck,
c)  125  Gramm  Reis,  Graupe  oder  Grütze

oder
250  Gramm  Hülsenfrüchten
oder
1500  Gramm  Kartoffeln,

d)  25  Gramm  Salz  nebst  den  erforderlichen  sonstigen  Speisezuthaten,
e)  15  Gramm  Kaffee  (Gewicht  in  gebrannten  Bohnen).

Außer  der  Kaffeeportion  hat  der  Einquartierte  Getränke  nicht  zu  beanspruchen.

Die  Brotportion  vertheilt  sich  gleichmäßig  auf  die  Morgen-,  Mittags=  und
Abendkost.  Als  Morgenkost  ist  Kaffee  oder  eine  Suppe,  als  Mittagskost  Fleisch
und  Gemüse,  als  Abendkost  Gemüse  zu  verabreichen.

Erfolgt  das  Eintreffen  im  Quartier  erst  zur  Abendzeit,  so  ist,  sofern  nicht
laut  der  Marschroute  oder  nach  den  getroffenen  Anordnungen  (zu  §.  6)  nur  Abendkost
  zu  verabreichen  ist,  die  volle  Tageskost  —  mit  Ausschluß  der  Frühstücksportion
  —  in  einer  Mahlzeit  zu  gewähren.

Eine  Verabreichung  von  Brot  seitens  der  Quartiergeber  findet  nicht  statt,
wenn  und  insoweit  die  Truppen  Brot  oder  Brotgeld  empfangen  haben.

Die  Verpflegung  für  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  obere  Militärbeamte
soll  in  einer  angemessenen  Bewirthung  bestehen.  Eine  Verpflichtung,  von  den
Quartiergebern  die  Verpflegung  zu  entnehmen,  besteht  nicht.

Ob  ein  Ort  mehr  als  3000  Einwohner  hat,  ist  nach  der  amtlichen  Feststellung
  der  letzten  Volkszählung  zu  entscheiden.

c.  Wird  die  Verpflegung  der  Mannschaften  durch  die  Quartiergeber  nicht
in  Anspruch  genommen,  so  haben  die  Truppen  sie  entweder  aus  den  ihnen  nach
den  bestehenden  Bestimmungen  zur  Verfügung  zu  stellenden  Mitteln  selbst  zu
beschaffen,  oder  es  werden  ihnen  die  Verpflegungsgegenstände  aus  militärischen
Magazinen  geliefert.

In  beiden  Fällen  haben  sie  Anspruch  auf  Benutzung  des  Kochfeuers  sowie
der  Koch=  und  Eßgeräthe  des  Quartiergebers  (Regulativ  zum  Gesetze  vom
25.  Juni  1868,  Bundes-Gesetzbl.  S.  523).
            
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