Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

-- 929 --In

  engen  Quartieren  (Artikel  1  §.  2  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1887,
Reichs-Gesetzbl.  S.  245)  sind  die  Einquartierten  nur  zur  Mitbenutzung  vorhandener
Kocheinrichtungen  berechtigt.

Zu  §.  5.

Die  Fourage  ist  in  guter  Beschaffenheit  und  nach  Gewicht  zu  verabreichen.
Die  Rationen  betragen:

a)  für  die  Dienstpferde  und  die  Perde  der  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und
Militärbeamten:

1.  nach  Rationssatz  I.

2.  nach  Rationssatz  II.
3.  nach  Rationssatz  III.
4.  nach Rationssatz IV.




    

  

b)  für  die  Remontepferde:





1.  der  Kürassier=  und  Garde-Ulanen-Regimenter,
  des
Militär-Reitinstituts  und
der  Artillerie-Zugpferde

2.  des  Leib-Garde-Husaren-Regiments,

  der  beiden
Garde-Dragoner-Regimenter
  und  des  Detachements
  Garde-Jäger  zu

Pfere.

3.  der  Linien-Ulanen-Regimenter

  und  Detachements

  Jäger  zu  Pferde  4900

4.  der  Linien-Dragoner-und
Husaren-Regimenter  und
der  Artillerie-Reitpferde

Stroh.



Hafer.  Heu.

9200  Gramm,  7500  Gramm,  1750  Gramm,
6000  Gramm  2500  Gramm  1750  Gramm
5650  Gramm  2500  Gramm  1750  Gramm
5250  Gramm  2  500  Gramm  1750  Gramm
5250  Gramm  3500  Gramm  1  750  Gramm
5000  Gramm  3500  Gramm  1750  Gramm

3  500  Gramm  1750  Gramm
4500  Gramm  3500  Gramm  1750  Gramm

Aenderungen  in  den  Rationssätzen  werden  vom  Reichskanzler  durch  den
Reichsanzeiger  und  durch  das  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.



*)  Die  Dienstpferde  des  Regiments  der  Gardes  du  Corps  erhalten  außerdem  eine
ständige  Futterzulage  von  500  Gramm  Hafer  und  1  500  Gramm  Heu  für  Pferd  und  Tag.
**)  Die  etatsmäßigen  Pferde  des  Leib-Garde-Husaren-Regiments,  der  beiden  Garde-Dragoner-Regimenter
  und  des  Detachements  Garde-Jäger  zu  Pferde  erhalten  eine  ständige

Futterzulage  von  100  Gramm  Hafer  für  Pferd  und  Tag.
Reichs.  Gesetzbl.

1898.

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